Justiz Pro Natura siegt vor Bundesgericht im Streit um Krienser Bienenhaus

kad, sda

25.11.2021 - 12:17

Ein Bienenhaus in Kriens beschäftigt die Justiz seit einem Jahrzehnt. (Symbolbild)
Ein Bienenhaus in Kriens beschäftigt die Justiz seit einem Jahrzehnt. (Symbolbild)
Keystone

Das Luzerner Kantonsgericht muss sich erneut mit einem Bienenhaus im Hochmoor bei der Krienseregg befassen. Es hatte die Forderung von Pro Natura nach einem Rückbau des zwischenzeitlich als Wochenendhaus genutzten Gebäudes abgelehnt. Das Bundesgericht hat den Entscheid nun aufgehoben.

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Der Streit um das Bienenhaus aus den 1950er Jahren nahm vor über zehn Jahren seinen Anfang, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Das Häuschen war nämlich zu einem Wochenendhaus umgebaut worden, worauf die Krienser Behörden 2010 ein nachträgliches Baugesuch verlangten.

In der Folge kam die Gemeinde aber zum Schluss, dass wegen der markanten Veränderung die Baute keine Bestandesgarantie mehr geniesse und abzureissen sei. Der Moorboden sei zu renaturieren.

In der Zwischenzeit wurden die baulichen Veränderungen rückgängig gemacht. Und schliesslich gab der Kanton grünes Licht für ein Bienenhaus mit Holzofen. Die Gemeinde könne dies bewilligen, da das Objekt 1950 erstellt worden sei und nach damals geltendem Recht beurteilt werden könne.

Dagegen reichte Pro Natura Einsprache ein, die das Kantonsgericht abwies, da die Bauten Bestandesschutz geniessen würden. Die Moorlandschaft werde durch das Bienenhaus nicht beeinträchtigt.

Augenschein verweigert

Pro Natura dagegen stellte sich auf den Standpunkt, eine Beurteilung nach damaligem Recht wäre nur zulässig, wenn das Bienenhaus ununterbrochen als solches genutzt worden wäre. Zudem sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da sie nicht an einem Augenschein beim Bienenhaus dabei sein konnte. Alleine aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, hält das Bundesgericht fest.

Zudem habe das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es das zum Zeitpunkt der Erstellung des Bienenhauses geltende Recht angewendet habe. Die Moorschutzbestimmungen seien nämlich im Baubewilligungsverfahren zwingend anzuwenden, auch wenn diese erst nachträglich eingeführt wurden.

«Klarere Ausgangslage»

Pro Natura Luzern begrüsste das Urteil in einer Reaktion. Es führe zu einer «klareren Ausgangslage». Es sei nämlich nun klar, dass bei unbewilligten Bauten die aktuellen Moorschutzbestimmungen gelten, auch wenn eine Anlage bereits vor vielen Jahrzehnten erstellt worden ist. In bisherigen Urteilen habe das Bundesgericht dies lediglich für den Gewässerschutz explizit gesagt.

Pro Natura rechnet damit, dass unbewilligte Bauten und Anlagen in geschützten Mooren vermehrt zurückgebaut und die Lebensräume wieder hergestellt werden müssen. (Urteil 1C_519/2020 vom 28.11.2021)