Abgeltungen Rückzahlung von Subventionen zwischen VVL und VBL weiter offen

cz, sda

23.3.2021 - 09:43

Die seit über einem Jahr andauernden Verhandlungen zwischen dem Verbundrat des Verkehrsverbunds Luzern (VVL) und den Verkehrsbetrieben Luzern (VBL) um Rückzahlungsforderungen von Subventionsgeldern haben bisher zu keiner Einigung geführt. Der VVL unterbreitet nun einen weiteren Lösungsvorschlag.

Keystone-SDA, cz, sda

Der Verbundrat sei wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) nicht bereit, auf seine Rückzahlungsforderungen von Subventionsgeldern in der Höhe von rund 16 Millionen Franken zu verzichten, heisst es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Auch mit dem neuen VBL-Verwaltungsrat der VBL habe sich der Verbundrat bislang nicht über die Rückzahlung als solches, die Modalitäten und das weitere Vorgehen einigen können. Den Vorschlag der VBL, der eine Rückerstattung an zahlreiche Bedingungen knüpfe, lehne man ab. Der Verbundrat unterbreitet laut der Mitteilung vom Dienstag nun nochmals einen Lösungsvorschlag, der auch vom BAV unterstützt wird.

Für die Zinsforderung würde der Verbundrat eine separate Verfügung erlassen. Diese könne die VBL auf gerichtlichem Weg überprüfen lassen, womit die Zinsen nur geschuldet wären, wenn das Gericht ein schuldhaftes Verhalten feststellen würde. In diesem Fall würde gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes des Bundes zusätzlich ein Strafzins von bis zu 5 Prozent fällig.

Der Verbundrat weist in der Mitteilung darauf hin, dass sofern sich nicht zeitnah eine Lösung abzeichne, sich der Verbundrat in Abstimmung mit dem BAV gezwungen sehe, eine Rückforderungsverfügung zu erlassen.

Hintergrund der Geschichte sind laut Verbundrat kalkulatorische Zinsen, die in den Jahren 2010 bis 2017 Bestandteil der Leistungsverrechnung zwischen der Muttergesellschaft VBL und ihrer Tochterfirma vbl. Dabei seien bei der Leistungsverrechnung nicht nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt worden. Durch die Einrechnung kalkulatorischer Zinsen der vbl seien gegenüber dem VVL höhere Zinskosten geltend gemacht worden.