Mehrwertabgabe Schwyzer Regierung schickt Mehrwertabgaberegelung in Vernehmlassung

SDA

21.6.2019 - 08:45

Der Schwyzer Regierungsrat will die Mehrwertabgabe neu regeln, damit der Bund den Einzonungsstopp aufhebt. Im Bild Schindellegi. (Archivbild)
Der Schwyzer Regierungsrat will die Mehrwertabgabe neu regeln, damit der Bund den Einzonungsstopp aufhebt. Im Bild Schindellegi. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/MARTIN RUETSCHI

Der Schwyzer Regierungsrat will die Mehrwertabgabe so regeln, dass die Vorgaben des Bundes eingehalten werden. Er hat eine entsprechende Gesetzesrevision in die Vernehmlassung geschickt.

Seit dem ersten Mai 2019 dürfen im Kanton Schwyz keine neue Bauzonen mehr ausgeschieden werden. Der Bundesrat hat den Kanton mit einem Einzonungsstopp belegt, weil sein Baugesetz nicht mit den übergeordneten Raumplanungsvorschriften konform sei.

Beim Kanton Schwyz bemängelte der Bund, dass dieser bei Einzonungen einen Freibetrag von 10'000 Franken auf der Mehrwertabgabe gewährt. Da der Abgabesatz im Kanton Schwyz bei den minimal vorgeschriebenen 20 Prozent liegt, wird dieser durch den Freibetrag faktisch unterschritten. Weiter kritisiert der Bund die Regelungen zur Fälligkeit der Mehrwertabgabe und zur Befreiung von der Mehrwertabgabe.

Die Staatskanzlei teilte am Freitag mit, dass diese vom Bund gerügten Punkte mit einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes angepasst werden sollen. So sei im Vernehmlassungsentwurf eine einheitliche Freigrenze von 30'000 Franken für Ein-, Um- und Aufzonungen vorgesehen. Die Spezialregelung für die Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Baurechten werde aufgehoben.

Die Vernehmlassung dauert bis am 14. August. Der Kantonsrat soll die Vorlage am 23. Oktober behandeln.

Boden, der eingezont wird und neu als Bauland genutzt werden kann, gewinnt an Wert. Da der Mehrwert ohne Zutun des Eigentümers entsteht, soll dieser einen Teil davon dem Staat abliefern. Dieser muss diese Mittel für die Raumplanung einsetzen. So sieht es das Bundesrecht vor. Die Kantone mussten die Mehrwertabgabe bis am 1. Mai 2019 bundesrechtskonform einführen.

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