Brandstiftung Wohnwagen abgebrannt um Versicherungsgelder zu kassieren

SDA

30.9.2018 - 23:59

Das Luzerner Kriminalgericht hat einen 70-jährigen Rentner zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mit der Absicht, Versicherungsgelder zu kassieren, einen Wohnwagen in Brand gesteckt hatte. Die Richter gewähren dem Schweizer bei einer Probezeit von zwei Jahren den bedingten Vollzug.

Das Gericht sprach den Rentner der Brandstiftung und des versuchten Betrugs schuldig, wie aus dem am Sonntag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Dieses war im abgekürzten Verfahren zustande gekommen und ist rechtskräftig.

Der im Kanton Bern wohnhafte Mann hatte im Frühling 2017 auf einem Campingplatz im Entlebuch für 850 Franken einen stehenden Wohnwagen mit Anbau gekauft. Für den Wohnwagen schloss er bei einer privaten Gesellschaft eine Gebäudeversicherung in der Höhe von 15'900 Franken ab.

Im November desselben Jahres legte der Mann in seinem Wohnwagen Anzündhilfen aus, entzündete diese und entfernte sich vom Campingplatz. Das Feuer zerstörte den Wohnwagen vollständig. Die Feuerwehr, die mit 50 Personen ausrückte, konnte verhindern, dass die Flammen auf benachbarte Wohnwagen übergriffen.

Der Rentner wollte sich darauf von der Versicherung für den für 850 Franken gekauften Wohnwagen Leistungen von 15'900 Franken auszahlen lassen. Allerdings ging bei der Versicherungsgesellschaft die ausgefüllte Schadensanzeige verlustig. Gelder wurden deswegen keine ausbezahlt, so dass der Beschuldigte sich nur wegen versuchten Betrugs vor dem Gericht verantworten musste.

"Ziemlich dilettantisch"

Der Mann bezog vor dem Eintritt ins AHV-Alter jahrelang Arbeitslosenentschädigung und Sozialhilfe. Gegenüber dem Sozialamt hat er Schulden in der Höhe von 120'000 Franken, zudem gibt es Verlustscheine in der Höhe von 25'000 Franken. Vorbestraft ist er nicht.

Der Rentner sei ziemlich dilettantisch vorgegangen, erklärte der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift. Dennoch zeige die Tat eine gewisse kriminelle Energie. Die beträchtlichen Schulden seien keine Rechtfertigung oder gar ein milderndes Motiv für die Straftat.

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