Arbeitsrecht Zuger Verwaltungsgericht stützt Entlassung des Heilmittelinspektors

rl, sda

15.9.2021 - 10:36

Das Zuger Gesundheitsdepartement von Regierungsrat Martin Pfister (Mitte) ist mit dem früheren Heilmittelinspektor korrekt umgegangen. (Archivaufnahme)
Das Zuger Gesundheitsdepartement von Regierungsrat Martin Pfister (Mitte) ist mit dem früheren Heilmittelinspektor korrekt umgegangen. (Archivaufnahme)
Keystone

Der ehemalige Zuger Heilmittelinspektor ist vom Kanton gerechtfertigt fristlos entlassen worden. Zu diesem Schluss kam das Zuger Verwaltungsgericht. Es hat die Beschwerde des Entlassenen abgewiesen.

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Die Beschwerde sei unbegründet, heisst es in dem Urteil, das das Verwaltungsgericht veröffentlicht und über das am Mittwoch die Mediengruppe CH Media berichtet hatte. Der ehemalige Heilmittelinspektor sei vollständig unterlegen und müsse deswegen die Spruchgebühr von 5000 Franken zahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden.

Der ehemalige Heilmittelinspektor war im Sommer 2020 mit seinen Vorgesetzten wegen der Kontrolle einer Arztpraxis in Streit geraten. Er reagierte mit Strafanzeigen gegen Regierungsräte, den Kantonsarzt und einen Arzt und informierte auch die Öffentlichkeit. Der Staatsangestellte wurde vom Kanton zunächst freigestellt, dann wurde das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos aufgelöst.

Nicht zu beanstanden

Das Gericht kam zum Schluss, dass die fristlose Entlassung in verfahrensrechtlicher Hinsicht überhaupt nicht zu beanstanden sei. Der Kanton habe dem Heilmittelinspektor deutlich und klar die Beweggründe für die personalrechtlichen Massnahmen offengelegt.

Auch sachlich ist die fristlose Entlassung gerechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht festhält. Der Beschwerdeführer habe sich um die Anweisungen seines Vorgesetzten, des Kantonsarztes, «komplett foutiert», hiess es im Urteil. So habe er sich einer schriftlichen und unmissverständlichen Anweisung, Ferien zu beziehen und während diesen keine Arbeiten zu tätigen, widersetzt. Dass er die Praxis entgegen den Anweisungen kontrolliert habe, erwecke den Eindruck, dass er unter dem Einsatz seiner amtlichen Macht eine private Fehde habe ausfechten wollen.

Mit seinem Gang an die Medien hat der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gerichts das Vertrauensverhältnis nachhaltend und dauernd erschüttert. Mutmasslich habe er sich damit auch der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht.