Im Kanton Aargau benötigen die Läden für den dritten und vierten Adventssonntag keine Bewilligung für die Beschäftigung der Arbeitnehmenden. Mit dieser Regelung hat der Regierungsrat dem Druck der Grossverteiler nachgegeben.
Gemäss bisheriger Praxis hatte der Regierungsrat zunächst den zweiten und dritten Adventssonntag als bewilligungsfrei erklärt. Bereits im Mai kippte der Regierungsrat diese Grundsatzregelung aus dem Jahr 2012.
Mehrere Grossverteiler und Gewerbetreibende waren beim Regierungsrat vorstellig geworden. Sie beantragten, die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe 2018 auf den dritten und vierten Adventssonntag zu legen.
Der vierte Adventssonntag - in diesem Jahr der 23. Dezember - sei der umsatzstärkste Sonntag im Advent, hiess es. In den umliegenden Kantonen gelte er als bewilligungsfrei. Dies benachteilige die Aargauer Geschäfte in der sich zunehmend verschärfenden Konkurrenzsituation noch zusätzlich.
In einer Umfrage des Kantons sprach sich eine Mehrheit der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie der Gemeinden dafür aus, den zweiten bewilligungsfreien Sonntagsverkauf auch dann auf den vierten Advent zu legen, wenn dieser auf den 23. Dezember fällt.
Einige Ausnahmen
In diesem Jahr gibt es jedoch auch Gemeinden mit einer Ausnahmeregelung. In den Gemeinden Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen können Verkaufsgeschäfte am zweiten und vierten Advent (9. und 23. Dezember) Mitarbeitende bewilligungsfrei beschäftigen.
Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (2. und 23. Dezember 2018) als bewilligungsfrei. Die Daten der Sonntagsverkäufe sind bindend, wie die Staatskanzlei in einer Mitteilung vom Montag festhält. Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten würden nicht bewilligt.
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