Steuern Aargauer Gericht erlaubt Hausbesitzern keinen Abzug für Kettensäge

roch, sda

23.1.2024 - 11:43

Hausbesitzer dürfen den Kauf einer Kettensäge nicht als Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt geltend machen, wie das Aargauer Spezialverwaltungsgericht Steuern entschieden hat. Mit einer Kettensäge könne man auch Brennholz sägen. (Symbolbild)
Hausbesitzer dürfen den Kauf einer Kettensäge nicht als Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt geltend machen, wie das Aargauer Spezialverwaltungsgericht Steuern entschieden hat. Mit einer Kettensäge könne man auch Brennholz sägen. (Symbolbild)
Keystone

Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Kosten von 116 Franken für den Ersatz einer Kettensäge nicht als Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt akzeptiert. Gegen den Willen der Steuerkommission erlaubte das Gericht einem Hausbesitzer-Paar hingegen Abzüge bei Einrichtungen für die Rasenbewässerung.

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Unter den gesamthaft rund 9800 Franken, welche die Hauseigentümer in ihrer Steuererklärung 2020 als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht hatten, waren 116 Franken für den Ersatz der alten Kettensäge. Ihr Argument, dass diese ausschliesslich für die Pflege von Hecken, Feldgehölz und den kleinen Wald auf ihrem Hausgrundstück eingesetzt werde, liess Spezialverwaltungsgericht Steuern nicht gelten. Das geht aus dem auf der Website des Gerichts veröffentlichten Entscheid hervor.

Düngerwägelchen und Saugbläser sind abzugsfähig

Das Spezialverwaltungsgericht verweist auf das «Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK)», wonach «Kosten für den gleichwertigen Ersatz von Rasenmähern, Heckenscheren und Gartenhäckslern, Vertikutierern, Motorsensen, Fadenscheidern und Düngerwägelchen» vollumfänglich abzugsfähig seien. In einem früheren Urteil sei auch ein Saugbläser zugelassen worden, weil dieser «ausschliesslich dem Garten- bzw. Liegenschaftsunterhalt» diene.

Gemäss diesen Vorgaben kann das Paar für einen defekten «Versenk-Viereckregner» und eine Ladestation für das Bewässerungssystem 1248 Franken jedoch als Unterhalt geltend machen. Das steuerbare Einkommen wird um diesen Betrag reduziert.

Bei der Kettensäge sei hingegen ein Abzug nicht zulässig, da sie beispielsweise für das Schneiden von Brennholz geeignet sei. Ebenso wie Dampfreiniger, Leitern oder andere «Werkzeuge für den Haushalt» seien Sägen nicht abzugsfähig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Paar mit einer Wärmepumpe heize und deshalb kein Holz sägen müsse.

Das Spezialverwaltungsgericht gab deshalb im Punkt der Kettensäge der Steuerkommission der Wohngemeinde recht. Weil das Paar laut dem Entscheid «zu mehr als 90 Prozent obsiegte», werden die Kosten des Rekursverfahrens von der Staatskasse übernommen. (Urteil 3-RV.2022.130 vom 21. September 2023)