VerwaltungsgerichtAargauerin bekifft am Steuer: Führerausweis ist für zwei Jahre weg
ga, sda
14.2.2024 - 11:04
Eine 46-jährige Aargauer Autolenkerin muss ihren Führerausweis für zwei Jahre abgeben. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung des Innendepartements abgewiesen. Die Frau hatte unter dem Einfluss von Cannabis ein Auto gelenkt.
Keystone-SDA, ga, sda
14.02.2024, 11:04
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Die Frau geriet Ende Januar 2021 in Wohlen AG in eine Polizeikontrolle, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht. Sie sass mit einem deutlich zu hohen THC-Gehalt im Blut am Steuer. Das bestätigte ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte die Frau zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Als Konsequenz entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau der Frau im November 2022 den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wies eine Beschwerde gegen diese Verfügung ab. Der Rechtsanwalt der Frau wollte einen Entzug von maximal einem Jahr erreichen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun den Führerausweisentzug von zwei Jahren. Die Frau habe maximal anderthalb Tage vor dem Vorfall Cannabis konsumiert. Es sei der Frau, die täglich Methadon einnehme, bekannt gewesen, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit negativ beeinflusse und relativ lange im Blut nachweisbar sei.
Einschlägige Vorgeschichte
Das Verwaltungsgericht weist in den Erwägungen auf die einschlägige Vorgeschichte der Frau hin. Es geht um das Führen eines Motorfahrzeugs unter Cannabiseinfluss in den Jahren 2011 und 2017. Beim Vorfall im Januar 2021 handle es sich also «nicht um einen einmaligen Ausrutscher».
Die Frau habe eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangenen. Das Gesetz sehe eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor. Es spielt laut Gericht keine Rolle, ob die Frau aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin muss für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Gebühr von 1454 Franken überweisen und ihren Anwalt aus der eigenen Tasche bezahlen. (Urteil WBE.2023.220 vom 2.2.2024)
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