BundesgerichtAnschlussgebühren der Stadt Rheinfelden AG sind rechtens
roch, sda
18.7.2023 - 12:01
Wasser- und Abwassergebühren werden in der Schweiz nach dem Verursacherprinzip verrechnet. Die Bauherrschaft eines Grossprojekts in Rheinfelden ist mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe solcher Gebühren am Bundesgericht unterlegen. (Symbolbild)
Keystone
Die von der Einwohnergemeinde Rheinfelden AG verlangten Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser sind angemessen. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde der Bauherrschaft eines Grossprojekts gegen die Höhe der Gebühren ab.
Keystone-SDA, roch, sda
18.07.2023, 12:01
18.07.2023, 12:06
SDA
Dem am Dienstag veröffentlichten Urteil ist zu entnehmen, dass mit der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2012 provisorisch Gebühren von rund 570'000 Franken für den Wasseranschluss sowie 730'000 für den Kanalisationsanschluss berechnet wurde, die von der Bauherrin bezahlt wurden.
Als die Einwohnergemeinde 2016 die Gebühren definitiv festsetzte, und zusätzliche Wasseranschlussgebühren von 176'000 Franken und weitere Kanalisationsanschlussgebühren von 493'000 Franken verlangte, erhob die Bauherrin dagegen Einsprache.
Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau stellte im August 2021 fest, dass auf der Wasseranschlussgebühr keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Verwaltungsgericht im September 2022 ab, worauf die Bauherrin den Fall ans Bundesgericht weiterzog. Dies mit der Forderung, dass die Stadt Rheinfelden von den provisorisch verrechneten Gebühren 222'000 Franken für den Wasseranschluss und 430'000 Franken für den Abwasseranschluss bezahlten Gebühren zurückbezahlen solle.
Der Anwalt der Bauherrin hatte argumentiert, das Kostendeckungsprinzip werde verletzt. Die kantonalen Rechnungslegungsvorschriften ermöglichten eine Querfinanzierung und liessen keine wirksame Überprüfung zu, ob die verrechneten Gebühren wirklich nur kostendeckend und nicht zu hoch seien.
Zuschlag von Rückstellungen und Reserven möglich
Die III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts mit Sitz in Luzern verwies darauf, dass grundsätzlich das Verursacherprinzip gelte. Zum Gesamtaufwand für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seien «nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen».
Zudem seien die Gebühren auf Grundlage des Abwasser- und des Wasserreglements der Gemeinde Rheinfelden korrekt festgesetzt worden. Mit der Ablehnung der Beschwerde auferlegt das Bundesgericht die Gerichtskosten von 10'000 Franken vollständig der Bauherrin, wie dem Urteil zu entnehmen ist.
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