Justiz Baselbieter Kantonsgericht hält Laufentaler Vertrag für erfüllt

chhi, sda

12.1.2022 - 12:25

Die Zurückstufung des Spitals Laufen zu einem Gesundheitszentrum verletzt gemäss dem Baselbieter Kantonsgericht den Laufentaler Vertrag nicht.
Die Zurückstufung des Spitals Laufen zu einem Gesundheitszentrum verletzt gemäss dem Baselbieter Kantonsgericht den Laufentaler Vertrag nicht.
Keystone

Das Baselbieter Kantonsgericht hält den Laufentaler Vertrag für erfüllt, auch wenn das Spital in Laufen zu einem Gesundheitszentrum zurückgestuft worden ist. Es hat deshalb die Beschwerde von elf Laufentalern abgelehnt, die den zurückstufenden Landratsbeschluss anfochten.

chhi, sda

Das Kantonsgericht hatte sich am Mittwoch in Liestal mehrere Stunden lang beraten und die Beschwerde der Laufentaler mit 3 zu 2 Stimmen abgelehnt. Solange die medizinische Grundversorgung in Laufen gewährleistet sei, würde der Laufentaler Vertrag erfüllt, sagte eine Richterin. Von «romantischen Vorstellungen» eines Spitalbetriebs aus dem vergangenen Jahrhundert müsse man sich verabschieden. Optimale Behandlung sei für Laufentalerinnen und Laufentaler wichtiger, auch wenn sie nicht mehr nur in Laufen stattfinde.

Die Zahl an Geburten sei im Kantonsspital Laufen schon lange vor der Schliessung tief gewesen, und damit sei die Qualität gewiss geringer gewesen als in einem Spital mit hohen Fallzahlen, hiess es.

Schwere Notfälle im Spital Laufen würden heute sowieso in ein anderes Spital verlegt, und das hätten die Laufentaler ja auch akzeptiert, argumentierte das Kantonsgericht weiter. Krankenwagen seien heute ausgerüstet wie «halbe Spitäler», und so würde die im Laufentaler Vertrag garantierte Grundversorgung schon während des Transports in ein anderes Spital gewährleistet.

Die Plädoyers

Der Paragraf 45 des Laufental-Vertrags von 1983 besagt: «Das Feningerspital Laufen wird Kantonsspital. Der Bestand des Spitals mit Grundversorgung für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und mit der Notfallstation bleibt dauernd gewährleistet.»

Vor dem Urteil hatten die drei Parteivertreter ihren Standpunkt dargelegt. Der Rechtsvertreter der elf Beschwerdeführer aus dem Laufental stützte sich auf ein Rechtsgutachten von Paul Richli von 2020, das die Stadt Laufen in Auftrag gegeben hatte.

Richli kam damals zum Schluss, dass der Paragraf 45 eine «Sonderregelung» und «zulässige Privilegierung sei. Das Gutachten drehte sich um die Interpretation respektive Auslegung des Begriffs «dauernd».

Hätte der Kanton Baselland jedoch das Spital schon nach 25 Jahren wieder auflösen wollen, hätte er dies im Laufentaler Vertrag auch so festgeschrieben, sagte der Laufentaler Rechtsvertreter. Er berief sich zudem auf den früheren Baselbieter Regierungsrat Edi Belser, der 1994 im Landrat gesagt haben soll, das Spital Laufen könne erst aufgelöst werden, wenn auch die Spitäler Liestal und Bruderholz nicht mehr betrieben würden.

Diese Argumente bestritt der Rechtsvertreter des Landrats, weil der Bezirk Laufental fester Bestandteil des Kantons geworden sei und inzwischen keine Sonderrechte mehr geniesse. Im Vertrag zwischen dem Kanton Baselland und dem damals bernischen Amtsbezirk Laufen handle es sich um eine «rechtsgeschäftliche Regelung» aus der sich keine Rechte ableiten lassen würde. Das Spital sei 30 Jahre seit Vertragsgültigkeit erhalten geblieben, weshalb das «Vertrauensprinzip» erfüllt sei.

Es wäre «haarsträubend» wenn man die Entwicklung im Gesundheitswesen bei Vertragsabschluss 1983 hätte voraussehen sollen, so der Rechtsvertreter des Landrats. Die Medizin habe sich seither weiterentwickelt und so habe der Vertrag nicht mehr dieselbe Gültigkeit. Das Kantonsgericht könnte den Kanton sowieso nicht verpflichten, Geld für ein vollwertiges Spital zu investieren.

Das Kantonsspital Baselland (KSBL) schloss sich dem Rechtsvertreter des Landrats an und verzichtete auf ein eigenes Plädoyer.

Lange Geschichte des Spitals Laufen

Das Spital, das 1872 aus der Erbschaft des Politikers und Arztes Conrad Feninger errichtet wurde, ist inzwischen zum Gesundheitszentrum für ambulante Fälle zurückgestuft worden.

Die Baselbieter Regierung hatte auf Ende 2014 die Geburtsklinik im Spital Laufen aufgehoben. Vier Laufentaler reichten daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht trat nicht darauf ein, weil kein entsprechendes Dekret des Landrats vorlag, gegen das man hätte Beschwerde einreichen können.

Im November 2020 hatte der Landrat einstimmig beschlossen, dass einzig die Spitäler Liestal und Bruderholz stationäre Behandlungen anbieten.

Mit diesem Parlamentsbeschluss war das notwendige Dekret geschaffen worden und elf Laufentaler Bürger konnten eine Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und den Inhalt des Laufental-Vertrags überprüfen lassen.

Das Urteil des Kantonsgerichts kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.