Bundesgericht Campus-Brand in Brugg AG: Generalunternehmer war zu unvorsichtig

SDA

6.7.2020 - 15:49

Beim Brand im beinahe fertig gestellten Campus der Fachhochschule Nordwestschweiz in Brugg-Windsich AG entstand 2013 ein Schaden von 22,6 Millionen Franken. Die Versicherung kürzte die Leistung gemäss Bundesgericht zurecht um 3,3 Millionen Franken. (Archivbild)
Beim Brand im beinahe fertig gestellten Campus der Fachhochschule Nordwestschweiz in Brugg-Windsich AG entstand 2013 ein Schaden von 22,6 Millionen Franken. Die Versicherung kürzte die Leistung gemäss Bundesgericht zurecht um 3,3 Millionen Franken. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/STEFFEN SCHMIDT

Nach dem Grossbrand im Campus-Neubau der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Brugg-Windisch AG vor sieben Jahren kürzte die Gebäudeversicherung die Schadenauszahlung zurecht um 3,3 Millionen Franken. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es wies die Beschwerde des Generalunternehmers HRS Real Estate ab.

Das Bundesgericht kommt – wie zuvor das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau – zum Schluss, dass der Generalunternehmer eine Mitschuld wegen grober Fahrlässigkeit trifft. Deshalb ist es nicht willkürlich, wenn die Aargauische Gebäudeversicherung die Versicherungsleistung um 14,5 Prozent auf 19,34 Millionen kürzte, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Auf der dritten Etage bei der Passerelle war in der Nacht auf den 10. April 2013 im Bereich der Parkettverlegungsarbeiten ein Brand ausgebrochen. Das Feuer griff auf das zweite und vierte Obergeschoss über. Die Feuerwehr stand im Grosseinsatz und konnte den Brand löschen.

Ölgetränkte Stofflappen

Die Ermittlungsbehörden konnten den Brandverlauf nicht mit absoluter Sicherheit nachweisen. Unbestritten blieb jedoch, dass das Feuer im Abfall begann, der im Bereich der Parkettverlegerarbeiten gelagert war. Dort lagen ölgetränkte Stofflappen, und es gab auch Schleifstaub.

Das Bundesgericht stützt nun die Feststellung der Vorinstanz, dass mehrfach vorschriftswidrige Zustände bestanden hätten. Dies sei dem Generalunternehmen als Bauleiter zuzurechnen. Damit habe es elementarste Vorsichtsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht gelassen.

Kein Sicherheitsbeauftragter

Auch habe das Unternehmen keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt und die vorschriftswidrigen Verhaltensweisen nicht unterbunden. Das sei mehr als eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gewesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bauriesen HRS ab. Die Vorinstanz habe nicht willkürlich entschieden, wenn es im Verhalten des Generalunternehmers «eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht im Sinne einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung» anerkenne. Der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten von 20'000 Franken bezahlen. (Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020)

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