Regierungsrat BL Dekret zum Baselbieter Energiegesetz tritt am 1. Oktober in Kraft

dosp, sda

6.2.2024 - 14:54

Baselbieter Neubauten sollen einen Teil ihres Strombedarfs mit erneuerbaren Energien gewinnen müssen. (Symbolbild)
Baselbieter Neubauten sollen einen Teil ihres Strombedarfs mit erneuerbaren Energien gewinnen müssen. (Symbolbild)
Keystone

Für Neubauten sollen im Kanton Baselland nur noch Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien eingesetzt werden dürfen. Die Baselbieter Regierung hat das entsprechende Dekret zum Energiegesetz auf den 1. Oktober des laufenden Jahrs in Kraft gesetzt, wie sie am Dienstag mitteilte.

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Es handelt sich um das im Oktober 2023 vom Landrat beschlossene Dekret zum Gesetz, das die Regierung ohne Referendum umsetzen kann. Das eigentliche geänderte Gesetz wird am 9. Juni aber zur Volksabstimmung kommen.

Die Umstellung auf erneuerbare Energien gilt bei Neubauten am dem 1. Oktober. Ab dem 1. Januar 2026 gilt sie auch für bestehende Bauten beim Ersatz von Kesseln oder beim Ersatz von Brennern, wenn die Heizung bereits älter als 15 Jahre ist.

Nur wenn es technisch möglich ist

Die Umstellung auf erneuerbare Energien gilt nur dann, wenn sie technisch möglich und die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich ist, wie es im Dekret heisst. Falls dies nicht der Fall ist, erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie auf begründete Gesuche hin Ausnahmebewilligungen.

Das Dekret sieht zudem vor, dass Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten und Hallenbädern mit mindestens 50 Prozent erneuerbarer Energie oder mit Abwärme erwärmt werden muss. Zudem sollen Neubauten einen Teil ihrer benötigten Elektrizität selber mit Photovoltaik erzeugen. Ausnahmen sind dann möglich, wenn dies nicht mit dem Denkmal- und Ortsbildschutz vereinbar ist oder unverhältnismässig hohe Kosten entstehen.

Die Baselbieter SVP hat beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen das Dekret zum revidierten Energiegesetz eingereicht. Die Partei ist der Ansicht, dass für die Verabschiedung des Dekrets die formelle gesetzliche Grundlage gefehlt habe.