Ein Mitarbeiter einer Aargauer Firma ist wegen Diebstahls von 541.70 Franken per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Dann stellte sich heraus: Der Mann ist unschuldig. Das Bundesgericht entschied, dass das Obergericht über ein Revisionsgesuch befinden muss.
Das Obergericht war auf ein zweites Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zugunsten des Mannes vor allem mit formaljuristischen Begründungen nicht eingetreten, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Klar ist jedoch: Der Mann ist – auch nach gesundem Menschenverstand – unschuldig.
Im Juni 2018 war er von der Firma wegen Diebstahls angezeigt worden. Er soll 541.70 Franken der Tageseinnahmen entwendet und für eigene Zwecke gebraucht haben. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Mann im folgenden September wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Franken. Der Strafbefehl gegen den Mann, der stets seine Unschuld beteuerte, wurde rechtskräftig.
Berechnungsfehler in der Buchhaltung
Im Oktober 2018 teilte die Firma den Strafverfolgungsbehörden mit, sie ziehe ihre Strafanzeige zurück. Eine Prüfung der Buchhaltung habe ergeben, dass der Strafanzeige ein Berechnungsfehler zugrunde gelegen habe und kein Geld entwendet worden sei.
Die Staatsanwaltschaft reichte beim Obergericht ein Revisionsgesuch zugunsten des Mannes ein. Das Obergericht trat auf das Gesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte der rechtskräftig verurteilte Mann ans Bundesgericht. Er forderte, er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen oder das Strafverfahren sei einzustellen.
Ohrfeige für das Obergericht
Die Lausanner Richter rüffeln nun das Obergericht. Eine Revision sei zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheine. Das Obergericht hatte das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt.
Es sei unklar, welches Verhalten des Mannes rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll, führt das Bundesgericht in seinen Erwägungen aus. Das Obergericht scheine davon auszugehen, dass ein Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl nur dann nicht rechtmissbräuchlich sei, wenn die verurteilte Person zuvor form- und fristgerecht Einsprache erhoben habe.
Weder die Staatsanwaltschaft noch der Mann hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls gewusst, dass der von der Firma angezeigte Diebstahl auf einem Rechenfehler beruht habe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes aufgehoben. Die Oberrichter müssen die Sache nun auf Befehl aus Lausanne neu beurteilen. Der Mann liess sich bei seiner Beschwerde ans Bundesgericht übrigens nicht von einem Anwalt vertreten. (Urteil 6B_808/2019 vom 19. August 2019)
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