Das Aargauer Verwaltungsgericht muss sich doch noch mit den Zuschlagskriterien befassen, mit denen die Einwohnergemeinde Aarburg vergangenen Sommer ihren Leistungsauftrag für Spitex-Leistungen vergab. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Frauenvereins Spitex Aarburg gutgeheissen.
Der Frauenverein erbrachte die Spitex-Leistungen vom Februar 2010 bis Ende Dezember 2017. Bei der Neuvergabe lud ihn die Einwohnergemeinde neben drei weiteren gemeinnützigen Organisationen zur Abgabe eines Angebots ein.
Der Verein erhob in der Folge Beschwerde beim Aargauer Verwaltungsgericht. Er beantragte diverse Anpassungen beim Anforderungskatalog und insbesondere die Überprüfung der Gewichtung der Zuschlagskriterien. Diese sahen eine Gewichtung von 80 Prozent für den Preis und von 20 Prozent für die übrigen Kriterien vor.
Das Verwaltungsgericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Es begründete den Entscheid damit, dass die Erteilung eines Leistungsauftrags an eine gemeinnützige Organisation nicht den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts unterliege.
Rentabilität im Vordergrund
Das Bundesgericht ist da anderer Ansicht, wie aus einem am Mittwoch publizierten Urteil hervor geht. Die Einwohnergemeinde habe das Einladungsverfahren durchgeführt, um den für sie günstigsten Anbieter auszuwählen.
Nicht relevant sei dabei die Tatsache, dass nur gemeinnützige Organisationen angeschrieben worden seien. Im Vordergrund habe nämlich die Rentabilitätsfrage gestanden. Die Gemeinde habe nicht beabsichtigt, einen gemeinnützigen Verein zu unterstützen.
Obwohl der Frauenverein den Spitex-Betrieb wegen des Verlusts des bisherigen Leistungsauftrags eingestellt hat, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten. Grund dafür ist, dass der Frauenverein nach wie vor existiert und ebenso das statuarische Ziel, eine Spitex zu betreiben. Somit besteht gemäss Bundesgericht ein aktuelles Interesse an einer Beurteilung des Falls.
Dieser geht nun an das Aargauer Verwaltungsgericht zurück, das sich inhaltlich mit den Anträgen des Frauenvereins befassen muss.
(Urteil 2C_861/2017 vom 12.10.2018)
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