Der Könizer Gemeinderat hat die Zuständigkeit für das sogenannte Spez-Sek-Dossier neu geregelt. Nicht Bildungs- und Sozialdirektor Hans-Peter Kohler bekommt die Aufgabe, die Speziellen Sekundarklassen am Gymnasium Lerbermatt aufzuheben, sondern Sicherheits- und Liegenschaftsdirektor Thomas Brönnimann.
Mitte Juni hatte das Gemeindeparlament eine Motion angenommen, mit welcher der Gemeinderat beauftragt wird, die Spez-Sek-Klassen an der Lerbermatt aufzuheben und dafür die Spez-Sek-Angebote an den Könizer Oberstufenzentren zu stärken.
Kohler ist in Köniz als vehementer Befürworter der Spez-Sek-Klassen Lerbermatt bekannt. Er sagte noch an der Parlamentssitzung, wenn das Parlament für die Aufhebung dieser Klassen stimme, nehme er ein Ausstandsrecht in Anspruch.
Wie der Könizer Gemeinderat am Freitag mitteilte, hat er nun nach einer Lösung für diese «ausserordentliche Situation» gesucht. Brönnimann übernimmt die Federführung bei der Umsetzung der Motion. Er war bereits in der letzten Legislatur Könizer Bildungsvorsteher.
Gemeindepräsidentin Annemarie Berlinger-Staub sagte dazu auf Anfrage, in den Könizer Gemeindereglementen seien Ausstandsrechte nicht vermerkt. «Eine solche Situation ist gar nicht vorgesehen.» Es habe im Rat eine intensive Diskussion stattgefunden. Ziel sei gewesen, bestmöglich den parlamentarischen Auftrag zu erfüllen.
Köniz habe nun nicht zwei Bildungsdirektoren. Brönnimanns Auftrag sei klar umrissen worden.
Seit Jahren ein Thema
Über die Spez-Sek-Klassen wird in Köniz seit Jahren gestritten. Die Motionäre argumentierten in ihrem Vorstoss, die heutige Ausgestaltung des Spez-Sek-Angebots in der Gemeinde sei sowohl aus pädagogischer als auch aus finanzieller Sicht «suboptimal».
Es finde beim Übertritt in die Sekundarstufe I nicht nur eine Unterteilung in drei Leistungsniveaus und in Schulmodelle, sondern auch eine geografische Aufteilung auf die sechs Oberstufenzentren und das Gymnasium Lerbermatt statt. Durch diese Konstellation werde der Unterricht an den Oberstufenzentren erschwert und es fielen zusätzliche Kosten an.
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