Das Kantonsgericht Basel-Landschaft muss sich nochmals mit dem beim Kanton eingereichten Gesuch der Stadt Liestal um einen Härtebeitrag an die Sozialhilfe befassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt gutgeheissen.
Die Stadt Liestal hatte im Jahr 2016 beim Regierungsrat ein Gesuch für rund zwei Millionen Franken aus dem kantonalen Ressourcenausgleichfonds gestellt. Die für das Jahr 2014 erbetene Summe sollte für die markant steigenden Sozialhilfekosten der Stadt eingesetzt werden.
Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Er begründete seinen Beschluss damit, dass der kantonale Finanzausgleich für den Sozialhilfebereich bereits eine Lastenabgeltung vorsehe. Zudem hätten die Sozialhilfekosten der Stadt Liestal nicht zu einer unzumutbaren Belastung geführt.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies eine Beschwerde der Stadt gegen diesen Entscheid ab. Das Bundesgericht kommt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil jedoch zum Schluss, dass es sich die Vorinstanz zu leicht gemacht habe.
Das Kantonsgericht hatte nämlich wegen der unbestimmten Begriffe im massgebenden Finanzausgleichsgesetz geschlossen, dass der Regierungsrat eine grosse Ermessensbefugnis bei der Behandlung des Gesuchs habe. Und da es dessen Beschluss als nicht willkürlich erachtete, wies es die Beschwerde der Stadt Liestal ab.
Neue Regelung
Damit hatte das Kantonsgericht gemäss dem höchsten Schweizer Gericht nicht die ganze Arbeit getan. Es hätte vielmehr diese unbestimmten Begriffe auslegen müssen.
Dies hätte gemäss Bundesgericht gezeigt, ob und inwieweit der Gesetzgeber durch die Verwendung eben dieser unbestimmten Rechtsbegriffe den Verwaltungsbehörden einen Ermessensspielraum gewähren wollte. Das Ergebnis hätte wiederum bestimmt, wie sehr sich das Kantonsgericht bei der Beurteilung des Falls hätte zurückhalten müssen. Dies muss das Kantonsgericht nun nachholen.
Unterdessen ist die Unterstützung von Gemeinden mit hoher Sozialhilfebelastung im Kanton Basel-Landschaft neu geregelt worden. Nach wie vor sind Härtebeiträge vorgesehen.
Der entsprechende Ausgleichsfonds wird gemäss einer im Februar angenommenen Gesetzesvorlage in einen Fonds für den Ressourcenausgleich und einen Härtefonds aufteilt. Die neuen Solidaritätsbeiträge richten sich nach der Sozialhilfequote einer Gemeinde. (Urteil 2C_127/2018 vom 30.04.2019)
Zurück zur Startseite