Die Aargauer Regierung hält bei der Revision des Steuergesetzes weiterhin an der Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes fest. Zudem unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat im Hinblick auf die zweite Lesung eine nicht ganz «astreine» Lösung zur Erhöhung der Pauschalabzüge für Krankenkassenprämien.
Die Fraktionen von SVP und FDP hatten bei der ersten Lesung Ende Juni beantragt, dass die Höhe der Steuerabzüge für die Krankenkassenprämien neu festgelegt werden soll. Eine Woche davor waren die beiden Fraktionen mit einer Motion, die eine Verdoppelung der Abzüge forderte, knapp am Stichentscheid der Präsidentin gescheitert.
Es sei nicht zu verkennen, dass der Aargau im Vergleich zu anderen Kantonen einen bescheidenen Pauschalabzug kenne und dieser seit 2001 nicht mehr angepasst worden sei, räumt die Regierung in ihrer am Freitag veröffentlichten Botschaft zur zweiten Lesung ein. Eine Erhöhung sei deshalb grundsätzlich prüfbar.
Allerdings muss eine Anpassung laut Regierung in einem ordentlichen Rechtsetzungsverfahren erfolgen. Bei einem Beschluss des Grossen Rats ohne Anhörung und mit nur einmaliger Beratung würden die Vorgaben der Verfassung des Kantons Aargau missachtet und es bestehe das Risiko einer Aufhebung in einem Normenkontrollverfahren.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat trotz der erheblichen rechtlichen Bedenken nun aber eine Variante, die ohne weitere Klärungen auf 2020 umgesetzt werden könnte. Der Pauschalabzug für Alleinstehende soll von 2000 auf 3000 Franken, derjenige für Verheiratete und Alleinerziehende von 4000 auf 6000 erhöht werden.
Bei einem abgekürzten Verfahren ergäben sich insbesondere für die Gemeinden schwerwiegende Konsequenzen, indem ohne Anhörung bereits ab dem Jahr 2020 massive, nicht budgetierte Steuermindereinnahmen anfallen, warnt die Regierung.
Keine Alternative zu gesetzlichem Grundpfandrecht
Bei der Einführung des gesetzlichen Grundpfandrechts, einem zweiten Punkt, der bei der ersten Lesung umstritten war, sieht die Aargauer Regierung keinen Spielraum. Bei zwei Gutachtern liess die Regierung Alternativen abklären.
Die Experten kamen zum Schluss, dass die Grundstückgewinnsteuern von Gesetzes wegen nicht mit anderen Mitteln sichergestellt werden dürfen. Deshalb darf der Kanton bis zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuern auch nicht einen Grundbucheintrag verwehren.
Somit verbleibe gemäss Gutachten als einzige Sicherungsmassnahme das vorgeschlagene, gesetzliche Grundpfandrecht, kommt die Regierung zum Schluss. Trotz des Widerstandes eines Teils des Parlaments, wäre der Aargau einer der letzten Kantone, der dieses Instrument einführt.
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