Bundesverwaltungsgericht Neubeurteilung Leistungsaufträge für Liestaler Ergolz-Klinik nötig

dosp, sda

12.9.2023 - 12:00

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ging auf die Beschwerde der Liestaler Ergolz-Klinik gegen die Spitallisten-Beschlüsse der beiden Basel teilweise ein (Archivbild).
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ging auf die Beschwerde der Liestaler Ergolz-Klinik gegen die Spitallisten-Beschlüsse der beiden Basel teilweise ein (Archivbild).
Keystone

Die Basler Regierungen müssen die in den gemeinsamen Spitallisten verfügten Leistungsaufträge für die Ergolz-Klinik in Liestal neu beurteilen und begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Anspruch der Klinik auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, wie aus den am Dienstag veröffentlichten Urteilen hervorgeht.

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Die auf chirurgische, gynäkologische und urologische Fachgebiete ausgerichtete private Ergolz-Klinik in Liestal gehörte bei der Neuverteilung der Leistungsaufträge in den gemeinsamen Spitallisten der beiden Basel zu den Verliererinnen. Von den bisherigen 18 Leistungsgruppen wurden elf nicht mehr gewährt. Auch die fünf neu beantragten Leistungsaufträge wurden abgewiesen.

Die abgewiesenen Aufträge betrafen Leistungsgruppen in den Fachgebieten Dermatologie, Urologie, Orthopädie und Gynäkologie. Die Neuverteilung der Leistungsaufträge erfolgte in erster Linie unter Berücksichtigung der Fallzahlen und Aspekten, dass die Anforderung nicht erfüllt würden oder kein Bedarf bestehe.

Gegen diese Verordnung der beiden Basler Regierungen zog die Klinik vor das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen und erzielte dort einen Teilerfolg.

Mangelhafte Begründung

Den Antrag, die Regierungsratsbeschlüsse zu den Spitallisten gleich ganz als nichtig zu erklären, wies das Gericht zurück. Es stellte aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest. Unter anderem sei der Beschluss zur Inkraftsetzung der Spitallisten nur mangelhaft begründet.

Konkret wurde der Beschluss zur Nichterteilungen der Leistungsaufträge an die Regierungen zurückgewiesen. Der betroffenen Klinik müsse das vollständige rechtliche Gehör gewährt werden, bevor eine neue Verfügung erlassen werden könne. (Urteile C-2986/2021 und C-3051/2021 vom 25. August 2023)