Obergericht AargauNicht bezahlte Hundesteuer: Aargauer entgeht einem Tag Gefängnis
ga, sda
23.12.2024 - 11:04
Ein Hundebesitzer in Baden AG, der die Hundesteuer nicht bezahlte und daher zu einer Busse verurteilt wurde, muss nun doch nicht einen Tag ins Gefängnis. Das hat das Aargauer Obergericht entschieden. (Symbolbild)
Keystone
Ein Hundebesitzer in der Stadt Baden AG hat die Hundesteuer von 100 Franken nicht bezahlt. Der Stadtrat Baden verhängte per Strafbefehl eine Busse und verlangte letztlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Auch das Aargauer Obergericht musste sich mit dem Fall befassen.
Keystone-SDA, ga, sda
23.12.2024, 11:04
SDA
Der Hundebesitzer, der die Busse letztlich doch aufs Konto der Stadtpolizei überwies, muss nun nicht einen Tag ins Gefängnis, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Obergerichts hervorgeht. Aber er hat die Gerichts- und Verfahrenskosten von insgesamt 1046 Franken zu bezahlen.
Anfang März dieses Jahres hatte der Badener Stadtrat (Exekutive) den Besitzer wegen Nichtbezahlung der Hundesteuer gemäss Polizeireglement und dem kantonalen Hundegesetz mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von 90 Franken auferlegt.
Der Hundebesitzer erhob dagegen keine Einsprache. Im Juli beantragte die Stadt Baden bei der Staatsanwaltschaft Baden «die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit angesichts von Verlustscheinen», wie aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht.
Ein Tag Gefängnis statt Busse von 100 Franken
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Baden und stellte den Antrag, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. Das Bezirksgericht Baden gab dem säumigen Hundesteuerzahler die Möglichkeit, innert zehn Tagen Stellung zu nehmen – sonst werde aufgrund der Akten entschieden. Diese Verfügung wurde am 9. August zugestellt.
Einen Monat später verhängte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Gerichtsgebühr mitsamt den übrigen Auslagen wurde auf 345 Franken festgelegt.
Der Hundebesitzer reagierte Anfang Oktober auf den drohenden Tag im Gefängnis und ging beim Obergericht gegen das Urteil in Berufung. Er habe den ausstehenden Betrag gemäss Strafbefehl von 190 Franken am 27. August per Banküberweisung an die Stadtpolizei Baden bezahlt, schrieb er.
Bezahlung der Busse nicht mitgeteilt
Die Staatsanwaltschaft beantragte nun, der Berufung stattzugeben – allerdings mit Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Hundehalter. Das Obergericht ist zum gleichen Schluss gekommen: Es wird von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen.
Doch die Kosten des Berufungsverfahrens von 546 Franken sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 345 Franken müsse der Hundebesitzer bezahlen, befanden die Oberrichter.
Der Mann habe dem Bezirksgericht nämlich nicht mitgeteilt, dass er die Busse doch noch bezahlt habe. Hätte er dies getan, hätte laut Obergericht bereits von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen werden können und das Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen.
Mit Blick auf dieses Versäumnis rechtfertige es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Urteil SST.2024.235 vom 04.12.2024)
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