Das Aargauer Obergericht hat einen Polizeioffizier, der 2009 einen Einsatz der Sondereinheit «Argus» befahl, auf Geheiss des Bundesgerichts auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Es erhöhte die bedingte Geldstrafe.
Das Obergericht verurteilte den 63-jährigen Polizeioffizier zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 180 Franken, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Der Mann ist gemäss Urteil des Obergerichts auch des Amtsmissbrauchs, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im November 2017 hatte das Obergericht eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 180 Franken verhängt. Der Mann wurde sowohl vom Obergericht – wie zuvor vom Bezirksgericht Bremgarten – vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren oder fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
Der ausserordentliche Staatsanwalt zog das Urteil des Obergerichts ans Bundesgericht weiter. Die Lausanner Richter hiessen die Beschwerde im vergangenen Januar teilweise gut. Sie kamen zum Schluss, der Polizeioffizier müsse härter bestraft werden.
Zwei Schüsse auf Randalierer
Der Offizier hatte am Abend des 25. Mai 2009 eine Wohnung in Wohlen AG durch die Sondereinheit «Argus» stürmen lassen. In der Wohnung befand sich ein betrunkener, randalierender Mann. Seine Frau war mit dem Kind zu den Nachbarn geflüchtet. Von dort aus hatte sie die Polizei alarmiert.
Der Serbe in der Wohnung drohte damit, sich mit dem Messer umzubringen oder vom Balkon zu springen, sollte die Polizei die Wohnung betreten. Trotzdem liess der Polizeioffizier die Wohnung nach nur 90 Minuten stürmen.
Dabei gab ein Polizist der Sondereinheit zwei Schüsse auf den betrunkenen Mann ab, der mit einem Messer herumfuchtelte. Die Kugeln trafen den Mann im Unterleib – und er musste ins Spital. Er verstarb im April 2015. Das Ableben steht laut Anklageschrift jedoch in keinem Zusammenhang mit den Schussverletzungen.
Bundesgericht: Freispruch unzulässig
Das Bundesgericht war in seinem Urteil zum Schluss gekommen, der Polizeioffizier müsse auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stürmung der Wohnung mit Schusswaffen und schweren Verletzungsfolgen ab einem gewissen Zeitpunkt die einzig mögliche Massnahme gewesen sein solle.
Das Obergericht habe in seinen Ausführungen selbst geschrieben, dass das Eingreifen der Sondereinheit und die daraus resultierende Verletzung des Mannes vermeidbar gewesen wären. So hätte einfach abgewartet oder ein Verhandler hätte aufgeboten werden können. Beides sei nicht geschehen.
Leicht bis mittelschweres Verschulden
Das Obergericht führt in seinem zweiten Urteil aus, es wirke sich zu Lasten des Offiziers aus, dass dieser Vorschläge zu geeigneten Alternativen zu einer raschen Wohnungsstürmung, nämlich Abwarten bei Sicherung der Situation, zu rasch beiseite gewischt habe.
Andererseits sei der Mann aufgrund der hektischen Situation – tobender Randalierer und Gaffer – stark unter Druck gestanden. Er habe sich hauptsächlich aus Überforderung mit dieser Situation zur Straftat hinreissen lassen. Das Obergericht schätzte das Verschulden bezüglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung als leicht bis mittel ein.
Die Stürmung der Wohnung im Jahr 2009 hatte nach einer sehr langen Untersuchungszeit zu zwei weiteren Anklagen geführt. Der Polizist, der die beiden Schüsse abgab, wurde schliesslich von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Einen Gruppenleiter der Sondereinheit sprach bereits das Bezirksgericht frei.
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