Schule Private Schulung: Aargauer Regierung verschärft die Spielregeln

SDA

23.11.2018 - 09:36

Im Kanton Aargau werden die Spielregeln für privat geschulte Kinder und Jugendliche präzisiert und verschärft. Eltern müssen nachweisen, dass der Anspruch ihrer Kinder auf genügenden Grundschulunterricht erfüllt wird. 246 Kinder und Jugendliche werden im Aargau privat unterrichtet.

Die Anpassung der Verordnung über die Volksschule sei eine Folge der steigenden Zahl von privat geschulter Kinder, teilte der Regierungsrat am Freitag mit. Die rechtlichen Vorgaben zur privaten Schulung seien über viele Jahre unverändert geblieben.

Die Zahl privat geschulter Kinder und Jugendlicher im Aargau sei in den vergangenen acht Schuljahren von 44 auf 246 angestiegen. Zudem hätten sich die Anforderungen an den Volksschulunterricht mit der Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule erhöht.

So müssen Eltern, die ihr Kind privat schulen möchten, ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2019 aufzeigen, dass dessen Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht erfüllt wird.

Nachteile für Schüler verhindern

Das Kind soll beim Wechsel an eine öffentliche Schule oder beim Übertritt in die Berufsbildung oder an eine weiterführende Schule aufgrund der privaten Schulung keinen Nachteil erfahren, wie der Regierungsrat festhält.

Als genügend gilt der Unterricht, wenn die selben Bildungsziele gemäss Lehrplan erreicht werden wie an der öffentlichen Schule. Die Eltern haben eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten zu erstellen. Zudem muss der Unterricht dokumentiert werden.

Ein Kind auf Kindergartenstufe und im 1. und 2. Schuljahr hat wie bisher Anspruch auf mindestens zwei Stunden strukturierten Unterricht an fünf Tagen der Woche. An der 3. bis 6. Klasse sind es neu mindestens drei, an der Oberstufe neu vier Stunden. Dies gilt jeweils für Einzelunterricht oder den Unterricht zu zweit.

Anforderungen an unterrichtende Person

Wer seine Kinder im Aargau auf der Kindergarten- oder Primarstufe privat schult, muss über mindestens einen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen. Auf der Oberstufe braucht die unterrichtende Person neu einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss - oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung.

Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht bei privater Schulung liegt wie bisher bei der Schulpflege in der Gemeinde. Künftig muss die Schulpflege dem Bildungsdepartement jede Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung melden.

Die Schulaufsicht der Abteilung Volksschule im Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) überprüft dann die Planung und Umsetzung des Unterrichts. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt sie der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.

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