Bundesgericht Prozess-Karussell wegen nicht bezahlter Hundesteuer in Basel

dosp, sda

12.10.2023 - 12:00

Das Bundesgericht musste sich mit nicht bezahlten Hundesteuern herumschlagen. (Symbolbild)
Das Bundesgericht musste sich mit nicht bezahlten Hundesteuern herumschlagen. (Symbolbild)
Keystone

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Baslerin gegen den Haftentscheid des Basler Amts für Justizvollzug gutgeheissen. Das oberste Gericht bezweifelte zwar nicht den Haftgrund, gestand der Beschwerdeführerin aber zu, nichts vom Haftentscheid erfahren zu haben, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

«Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit», so nennt sich der Gegenstand der Beschwerde im Juristendeutsch. Mit anderen Worten: Das Amt für Justiz und das Basler Appellationsgericht hätten nicht davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin von den Buss- und später Ersatzhaftbescheiden Kenntnis gehabt habe.

Faktisch ging es um die Nichtbezahlung der Hundesteuern. Das Ganze mündete schliesslich in drei Bussen von je 1000 Franken, die schliesslich wegen Nichtbezahlens in Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen umgewandelt wurden.

Nichts vom Strafbefehl gewusst

Dieser Haftentscheid wurde der Frau wie die vorangegangenen Schreiben des Veterinär- und Betreibungsamtes eingeschrieben zugestellt, aber nicht entgegengenommen respektive abgeholt.

In der Strafprozessordnung ist festgehalten, dass die nicht abgeholte Zustellung nach sieben Tagen als erfolgt gilt – aber nur dann, wenn die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste, etwa als Folge eines vorhergehenden Kontakts mit der Polizei.

Das Bundesgericht gesteht nun der «offenbar unter somatischen und psychischen Beschwerden leidenden» Beschwerdeführerin zu, sie hätte nicht darauf vorbereitet sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen sie erlassen habe. Es lägen keine Belege vor, dass die Beschwerdeführerin vom strafrechtlichen Gang der Dinge gewusst haben müsste, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts.

Insofern hiessen die Lausanner Richter die Beschwerde gut und hoben das angefochtene Urteil der Vorinstanz auf. Das Basler Appellationsgericht muss nun neu entscheiden. Die Strafbefehle seien neu anzufertigen und der Beschwerdeführerin formgültig zu eröffnen.

Entschädigung geht an den Anwalt

Zugleich wies das Bundesgericht den Kanton Basel-Stadt an, die Beschwerdeführerin für das Verfahren, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, mit 3000 Franken zu entschädigen.

Diese Summe würde theoretisch ausreichen, die ursprünglich verfügten Bussen zu bezahlen. Allerdings sei diese Summe dem Anwalt der Beschwerdeführerin auszurichten, hält das Bundesgericht fest. (Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023)

dosp, sda