Natur Revidiertes Aargauer Waldgesetz reif für Beratung im Grossen Rat

sr, sda

24.11.2022 - 10:14

Ein Förster arbeitet 2016 in einem St. Galler Schutzwald. Mit der Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes schafft der Kanton Aargau die Voraussetzungen dafür, dass er und der Bund solche Arbeiten mitfinanzieren können.
Ein Förster arbeitet 2016 in einem St. Galler Schutzwald. Mit der Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes schafft der Kanton Aargau die Voraussetzungen dafür, dass er und der Bund solche Arbeiten mitfinanzieren können.
Keystone

Mehrere Änderungen im aargauischen Waldgesetz, welche die Kantonsregierung im Mai in eine Vernehmlassung schickte, sind in der Anhörung grundsätzlich positiv aufgenommen worden. Deshalb legt der Regierungsrat das revidierte Waldgesetz nun dem Grossen Rat zur Beratung vor.

Keystone-SDA, sr, sda

Die Teilrevision geht laut am Donnerstag veröffentlichten Unterlagen vor allem auf eine nationale Gesetzesbestimmung zurück: Gemäss dem Waldgesetz des Bundes müssen die Kantone eine minimale Schutzwaldpflege sicherstellen, wo es die Schutzfunktion des Waldes erfordert. Diese Anforderung will der Kanton Aargau nun erfüllen.

Er muss jetzt die Schutzwaldzonen im Richtplan festsetzen, die für die Schutzwaldpflege notwendigen Rechtsgrundlagen schaffen und das Finanzierungsmodell festlegen.

Die Teilrevision wird ermöglichen, dass Bund und Kanton die Schutzwaldpflege mit Beiträgen unterstützen können. Die direkt vom Schutzwald profitierenden Organisationen – etwa die Gemeinden, die SBB oder das Bundesamt für Strassen – haben sich künftig mit maximal 20 Prozent an den Kosten zu beteiligen.

Der Kanton Aargau wies im September dieses Jahres rund 2750 Hektaren Schutzwald auf. Dies entspricht 5,6 Prozent der Aargauer Waldfläche.

Im Wald auf eigene Gefahr

Die Aargauer Regierung nimmt die Teilrevision des Waldgesetzes zum Anlass, verschiedene weitere Anpassungen an veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen vorzunehmen. Dies etwa bei waldtypischen Gefahren: Der Grundsatz, dass wer sich im Wald aufhält dies auf eigene Verantwortung tut, wird im Gesetz aufgenommen.

Auch soll auf Gesetzesstufe verankert werden, dass Gemeinden für intensive Formen der Freizeitnutzung des Waldes raumplanerische Zonen ausscheiden können. Gemäss geltendem Richtplan können dies die Aargauer Gemeinden bereits tun.

Nach Kritik einen Artikel gestrichen

In der Anhörung äusserten verschiedene Akteure Vorbehalte gegenüber einem Gesetzesartikel, in dem es um die Holzförderung ging. Auch die Zonen für intensive Formen der Freizeitnutzung und eine Präzisierung im Bereich der Mehrwertsteuer gaben zu Bemerkungen Anlass.

Parteien, Gemeinden, Verbände und Organisationen thematisierten zudem in der Anhörung das Biken im Wald. Gestützt auf die Resultate der Anhörung hat die Kantonsregierung beschlossen, auf einen Artikel zur Förderung des Holzes im neuen Waldgesetz zu verzichten.

Beratung im kommenden Jahr

Laut der regierungsrätlichen Botschaft an den Grossen Rat soll sich das Kantonsparlament im Januar ein erstes Mal mit der Teilrevision beschäftigen. Die zweite Beratung des Gesetzes ist für Juni 2023 vorgesehen. In Kraft treten sollen die Änderungen Anfang 2024.