Ein für ein schwer behindertes Kind ausbezahlter Schadenersatz muss als Vermögen versteuert werden, auch wenn die von der Versicherung ausbezahlte Summe bei weitem nicht ausreichen wird, um die zukünftig anfallenden Kosten des Kindes zu decken. Dies entschied das Bundesgericht im Falle einer Aargauer Mutter.
Die Frau wurde für das Jahr 2009 mit einem steuerbaren Vermögen von 5,374 Millionen Franken veranlagt. Darin eingeschlossen war eine Schadenersatzleistung in Höhe von 4,75 Millionen Franken, welche die Frau damals für ihre mit schwerster Behinderung geborenen Tochter ausbezahlt erhalten hatte.
Die Frau akzeptierte nicht, dass ihr diese Summe dem Vermögen angerechnet wird. Damit drang sie bei zwei kantonalen Gerichten nicht durch, so dass sie den Fall ans Bundesgericht weiterzog. Dieses stellte fest, dass die Steuergesetze von Kanton und Bund keine Bestimmungen enthalten, die Schadenersatzleistungen von der Besteuerung ausnehmen.
Zwar bestehen laut Bundesgericht Urteile, wonach solche Summen nicht dem Einkommen zugerechnet werden dürfen. In keinem dieser Urteile ging es aber um die Vermögensbesteuerung. Einer Nichtbesteuerung könnte nur zugestimmt werden, wenn die Schadenersatzsumme bereits entstandenen Schaden ersetzen würde.
Im Falle dieser Frau werde aber die Substanz des Vermögens und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Auf der anderen Seite könne die Frau Kosten, die für das behinderte Kind anfallen, von der Einkommenssteuer absetzen. Die Sonderbehandlung bei der Einkommenssteuer könne aber nicht auf die Vermögenssteuer ausgedehnt werden, schreibt das Bundesgericht weiter.
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