Landrat BLSchiesslärm am Banntag wird keine Kantonsangelegenheit im Baselbiet
scmi, sda
25.1.2024 - 11:40
Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft muss sich nicht mit dem Schiesslärm an Gemeinde-Banntagen befassen. Der Landrat hat am Donnerstag die Petition «Banntage ohne Geböller» zur Kenntnis genommen. Der Antrag der SP, daraus ein Postulat zu machen, wurde aber gestützt auf die Gemeindeautonomie abgelehnt.
Keystone-SDA, scmi, sda
25.01.2024, 11:40
SDA
Die Petition der Grünen-Unabhängigen wurde von 108 Personen unterzeichnet. Sie verlangt, dass diese Tradition ohne «Böllerschüsse», wie sie etwa in Liestal und Sissach üblich sind, stattfinden soll. Sie fordert daher eine Gesetzesvorlage, die ein Schiessverbot an Banntagen regelt. Für viele Menschen sowie für Wildtiere sei dieser Schiesslärm eine erhebliche Belästigung, heisst es in der Petition.
Die Mehrheit der Fraktionen folgte der Empfehlung der Petitionskommission, das Anliegen lediglich zur Kenntnis zu nehmen und lehnte eine Überweisung als Postulat ab. So hielt unter anderem Heinz Lerf (FDP) fest, der Kanton sei der falsche Adressat, da der Entscheid über ein Schiessverbot den Gemeinden obliege.
SP-Fraktionssprecher Roger Boerlin hingegen sprach sich für eine Überweisung als Postulat an die Regierung aus. Er plädierte dafür, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Schiessen am Banntag noch zeitgemäss sei und ob die diesbezüglichen Kompetenzen bei den Gemeinden am richtigen Ort seien. Mit 56 zu 26 Stimmen sprach sich das Parlament jedoch gegen eine Überweisung als Postulat aus.
Aufgabe der Gemeinden
Die Petitionskommission hatte sich in ihrer Beratung unter anderem auf den Absatz in der Kantonsverfassung gestützt, dass Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zugeordnet werden sollen. Zudem sind gemäss der Baselbieter «Verordnung über das Schiessen am Banntag» die Gemeinden befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.
Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2000 hält zudem fest, dass die Weisung der Stadt Liestal zum Banntagsschiessen mit dem eidgenössischen Umweltgesetz vereinbar sei und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht verletze, «selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet» werden könne.
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