Verwaltungsgericht Schutzkleider für Aargauer Feuerwehren: AGV strauchelt vor Gericht

ga, sda

5.7.2022 - 11:18

Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) wollte bei einem Anbieter für 5 Millionen Franken Schutzkleider für alle Aargauer Feuerwehren einkaufen. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid auf, weil der Anbieter die von der AGV selbst definierten Kriterien gar nicht erfüllt. (Symolbild)
Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) wollte bei einem Anbieter für 5 Millionen Franken Schutzkleider für alle Aargauer Feuerwehren einkaufen. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid auf, weil der Anbieter die von der AGV selbst definierten Kriterien gar nicht erfüllt. (Symolbild)
Keystone

Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) hat beim erstmaligen zentralen Einkauf von 6000 Brandschutzjacken und -hosen für die Feuerwehren im Kanton einen Fehler gemacht. Das Verwaltungsgericht hob in einem Beschwerdeverfahren den von der AGV erteilten Auftrag von 5 Millionen Franken auf.

Damit gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde eines im Submissionsverfahren unterlegenen Anbieters recht, wie aus dem im Internet publizierten Entscheid des Gerichts hervorgeht. Das SRF-Regionaljournal Aargau/Solothurn berichtete zuerst über den Entscheid.

Der Beschaffungsauftrag war unter anderem im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgeschrieben worden. Neun Anbieter reichten fünfzehn Angebote ein. Den Zuschlag erhielt eine Firma zum Preis von 5,279 Millionen Franken.

Mit diesem Entscheid war ein unterlegener Anbieter nicht einverstanden – und er reichte beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Aargauische Gebäudeversicherung und den erfolgreichen Anbieter ein.

Keine Produktionserfahrung

Das Hauptargument des Beschwerdeführers war, dass der erfolgreiche Anbieter das von der AGV geforderte Kriterium nicht erfüllt – nämlich die «mehrjähriger Erfahrung des Anbieters in Produktion und Lieferung von Brandschutzausrüstung für Feuerwehrorganisationen». Das Unternehmen sei einzig in der Produktion von Feuerwehr- und Industrieschläuchen tätig, nicht aber in der Produktion von Brandschutzkleidung.

Das sieht auch das Verwaltungsgericht so. Der Anbieter hätte folgerichtig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, heisst es in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. «Der Ausschluss ist weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch, vielmehr entspricht er den unmissverständlichen, von der Vergabestelle selber formulierten Eignungskriterien», schreibt das Verwaltungsgericht.

Im übrigen erfüllte auch der zweitplatzierte Anbieter dieses Kriterium nicht, das dieser selber keine Brandschutzkleider herstellt, sondern nur gewobene Schläuche. Dieser Anbieter wäre gemäss Verwaltungsgericht ebenfalls vom Verfahren auszuschliessen gewesen.

Das Verwaltungsgericht verzichtete darauf, den Auftrag direkt an den erfolgreichen Beschwerdeführer zu vergeben. Es bleibe der Gebäudeversicherung überlassen, ob sie den Zuschlag erteilen wolle oder das Submissionsverfahren wiederholen wolle.

ga, sda