Bundesgericht Sexuelle Nötigung bei Klangschalentherapie: Landesverweis bestätigt

ga, sda

7.7.2023 - 10:54

Das Bundesgericht in Lausanne hat den Landesverweis für einen im Aargau lebenden Mann bestätigt, der wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. (Archivbild)
Das Bundesgericht in Lausanne hat den Landesverweis für einen im Aargau lebenden Mann bestätigt, der wegen sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. (Archivbild)
Keystone

Ein im Kanton Aargau lebender Ägypter muss die Schweiz für die Dauer von fünf Jahren verlassen. Das Bundesgericht hat das entsprechende Urteil des Obergerichts bestätigt. Der mit einer schweizerisch-ungarischen Doppelbürgerin verheiratete 55-Jährige wurde wegen sexueller Nötigung verurteilt.

Das Obergericht hatte den seit 17 Jahren in der Schweiz lebenden Mann im Mai 2022 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Es bestätigte zugleich die vom Bezirksgericht Brugg angeordnete Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren.

Der Mann hatte gemäss den Gerichtsurteilen Anfang 2018 während einer Klangschalentherapie eine ebenfalls nackte Patientin sexuell genötigt. Der Mann wehrte sich mit der Beschwerde ans Bundesgericht vor allem gegen die Landesverweisung.

Es handle sich nicht um einen schweren persönlichen Härtefall, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Eine Strafe wegen sexueller Nötigung führe als sogenannte Katalogtat grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren.

Die Vorgeschichte des Mannes ist lang. Er hatte im November 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, das abgelehnt wurde. Er musste ausreisen. Er kam im April 2005 erneut in die Schweiz und heiratete eine schweizerisch-ungarische Doppelbürgerin. So erhielt die Niederlassungsbewilligung ("Ausweis C").

Mit Frau nach Ungarn zügeln

In den Erwägungen des Bundesgerichts heisst es, die persönliche und gesellschaftliche Integration des Mannes erweise sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als wenig ausgeprägt. Neben seiner Ehefrau habe er keine Freunde. Er verfüge jedoch über «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau».

Die Frau ist 70-jährig und bezieht AHV-Leistungen. Weil die Frau auch über eine ungarische Staatsbürgerschaft und somit über die EU-Unionsbürgerschaft verfüge, sei davon auszugehen, dass sich der Ägypter als Ehemann einer Unionsbürgerin in einem EU-Land, insbesondere in Ungarn, aufhalten dürfe. Die Ehefrau hat allerdings keine Kontakte mehr zu Ungarn. (Urteil 6B_760/2022 vom 05.06.2023)

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