BundesgerichtTierhalteverbot gegen Aargauer Landwirt bestätigt
roch, sda
19.12.2024 - 12:00
Ein Landwirt aus dem Bezirk Zofingen darf nach dem Urteil des Bundesgerichts künftig keine Rinder mehr halten. (Archivbild)
Keystone
Das Bundesgericht hat ein Tierhalteverbot für einen Aargauer Landwirt in letzter Instanz bestätigt. Nach der abgewiesenen Beschwerde gegen den Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts darf der Mann künftig keine Rinder mehr halten. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sieht das Bundesgericht keine.
Keystone-SDA, roch, sda
19.12.2024, 12:00
SDA
Bereits im Jahr 2004 hat der Landwirt, der im Bezirk Zofingen zwei Landwirtschaftsbetriebe führt, einen ersten Strafbefehl erhalten, wie dem am Donnerstag publizierten Urteil zu entnehmen ist.
Weil seine Tiere stark verschmutzt waren und sieben Kälber unter vier Monaten unerlaubt angebunden waren, musste er damals 600 Franken bezahlen. Bestraft wurde er im Lauf der Jahre weiter wegen fehlender Ohrmarken, ungenügender Fütterung sowie verdreckten, überbelegten und zu wenig beleuchteten Ställen.
Gefahr von «Schmerzen, Leid und Schäden»
Nachdem der Aargauer Veterinärdienst bereits 2020 die Tierzahl beschränkt hatte, verfügte er im Frühling 2023 ein schweizweit gültiges Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten. Der Landwirt wehrte sich allerdings vorerst erfolgreich dagegen, bis Ende Juni 2023 alle Tiere abgeben zu müssen. Es wurde ihm erlaubt, die Rinder vorläufig – bis zu einem abschliessenden Entscheid des Bundesgerichts – zu behalten.
Mit dem nun erfolgten Abweisung muss der Landwirt alle Kälber, Rinder und Kühe abgeben. Das Bundesgericht stellte fest, die Tiere seien sonst «der Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leid und Schäden» ausgesetzt. Der Landwirt habe sich immer wieder über Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinweggesetzt und Anordnungen des Veterinärdienstes nicht eingehalten.
Tierschutz steht über Wirtschaftsfreiheit
Zur Rüge des Landwirts, das Halteverbot verletze die Wirtschaftsfreiheit, schreibt das Bundesgericht, wirtschaftliche Gründe rechtfertigten keinen ständigen Verstoss gegen die Tierschutzgesetze. Das öffentliche Interesse des Tierschutzes stehe über den privaten Interessen des Landwirts, mit der Rinderhaltung Einnahmen zu erzielen. Der abgewiesene Beschwerdeführer muss Gerichtskosten von 2500 Franken bezahlen.
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