Bundesgericht Tod im Basler Drogenmilieu: Bundesgericht heisst Beschwerde gut

SDA

23.9.2020 - 12:00

Das Bundesgericht mit Sitz in Lausanne heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gut. (Archivbild)
Das Bundesgericht mit Sitz in Lausanne heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gut. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt muss den Fall eines Drogensüchtigen, der im Dezember 2013 nach Folter und einer Überdosis Heroin gestorben ist, neu beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Basler Staatsanwaltschaft gutgeheissen.

Demnach wird der Entscheid des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 aufgehoben. Der Fall wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Vorsätzliche oder fahrlässige Tötung?

Grund für die Beschwerde der Basler Staatsanwaltschaft war, dass das Appellationsgericht im Fall des Todes eines Junkies mildere Urteile als die Vorinstanz fällte und die vorsätzliche Tötung als nicht gegeben ansah. So verurteilte es einen damals 31-jährigen Drogensüchtigen wegen Freiheitsberaubung, Unterlassung der Nothilfe und fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten. Das Strafgericht hatte für den Haupttäter im Mai 2016 unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren ausgesprochen.

Einen Mittäter, ebenfalls ein Drogensüchtiger, sprach das Appellationsgericht vom Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung frei und ordnete für ihn eine Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung und Unterlassung der Nothilfe von 6 Jahren an. Das Strafgericht hatte ihn unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren und drei Monate verurteilt.

Die Mutter des Haupttäters, die ebenfalls drogenabhängig war, erhielt vom Appellationsgericht wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Unterlassung der Nothilfe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Das Strafgericht hatte für sie wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und zur Freiheitsberaubung mit 5 Jahren eine höhere Gefängnisstrafe vorgesehen.

Leiche in Kiste verstaut und gefoltert

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Haupttäter mit der Schaffung des unkalkulierbaren Todesrisikos und ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfers die Tatbestandsverwirklichung der Tötung offensichtlich in Kauf genommen habe.

Somit habe die Vorinstanz das Willenselement des subjektiven Tatbestandes zu Unrecht als nicht gegeben erachtet. Ihr Schluss auf einen fehlenden Eventualvorsatz erweise sich als bundesrechtswidrig, heisst es im Urteil.

Nach zweitägiger Folter war im Dezember 2013 ein damals 38-jähriger Drogensüchtiger in einer Wohnung am St. Johanns-Ring in Basel gestorben. Gemäss früheren Medienberichten hatten zwei Junkies den Mann gefesselt, geschlagen, mit Draht gewürgt und ihm Verbrennungen zugefügt. Sie wollten ihn durch einen Entzug zu einem Geständnis bewegen. Der Haupttäter warf dem Opfer vor, ihm Drogen gestohlen zu haben.

Als sich der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert hatte, verabreichte der Haupttäter ihm eine Überdosis Strassenheroin. Wenige Minuten später starb das Opfer. Die Leiche verstauten die Männer während mehreren Wochen in einer Kiste auf der Terrasse. Der Haupttäter schlitzte die Leiche zudem mehrfach auf setzte sie teilweise in Brand.

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