Obergericht Aargau Vater schlägt Sohn mit Hammer auf den Kopf: U-Haft bestätigt

ga, sda

4.7.2023 - 14:45

Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts (Bild) bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft für einen Mann, der seinen Sohn mit einem Hammer am Kopf schwer verletzte. (Archivbild)
Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts (Bild) bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft für einen Mann, der seinen Sohn mit einem Hammer am Kopf schwer verletzte. (Archivbild)
Keystone

Mit einem Hammerschlag auf den Kopf hat ein Vater in der Region Aarau im Frühling seinen minderjährigen Sohn schwer verletzt. Der mutmassliche Täter bleibt in Untersuchungshaft. Das Obergericht wies die Beschwerde des gewalttätigen Mannes gegen die weitere U-Haft ab.

Es bestehe eine Wiederholungsgefahr massiver Gewaltdelikte gegenüber weiteren Familienmitgliedern, heisst es in den am Dienstag veröffentlichten Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Auch sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Mann vor gewalttätigem Verhalten gegenüber seinem Sohn keinen Halt zu machen scheine.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Vater derzeit ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Der Vater wurde am vergangenen 16. April festgenommen.

Die Gewalttat ist in der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt gewesen. Angaben zum Alter des Opfers und zum Tatort gehen aus dem Entscheid der Beschwerdekammer nicht hervor.

Notfalloperation im Spital

Der Schlag mit der flachen Hammerseite verletzte den minderjährigen Sohn schwer. Im Spital musste er notfallmässig am Kopf operiert werden. Die Verletzungen legen gemäss eines Gutachters den Verdacht einer intensiven Krafteinwirkung des Hammers auf den Kopf des Opfers nahe, wie es in den Erwägungen heisst. Der Gutachter sprach demnach von einer konkreten Lebensgefahr.

Der Mann durfte den Sohn nur unter Begleitung besuchen. Bei so einem Besuch hatte der Vater mutmasslich aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung von hinten mit dem Hammer auf den Kopf des Sohnes geschlagen. Das Opfer gab bei der späteren Befragung an, der Vater habe einen Rucksack bei sich gehabt. Er habe gesagt, es sei kalt und er wolle die Türe schliessen.

«Dann habe ich mich nicht so gut auf ihn geachtet. Plötzlich kam er von hinten zu mir und schlug mir auf den Kopf», wird der Sohn zitiert. Er war nicht alleine zu Hause.

Kampf um den Hammer

Die Angaben des Opfers, dass die Auseinandersetzung nach seiner lebensbedrohlichen Kopfverletzung weitergeführt worden sei und die unmittelbar Beteiligten um den Hammer gekämpft hätten, deckt sich gemäss Beschwerdekammer mit einer weiteren Aussage. Dieses Tatvorgehen zeuge von einer erheblichen Aggressivität sowie der eindeutigen Bereitschaft, sein Vorhaben weiterzuverfolgen.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde des Vaters gegen die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Untersuchungshaft ab. Die U-Haft dauert vorerst bis zum 14. August. Bei einer Verurteilung ist gemäss Beschwerdekammer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe und mit einem Landesverweis zu rechnen.

Der nicht vorbestrafte Vater ist sozial und beruflich mangelhaft integriert und befindet sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation, wie es in den Erwägungen der Beschwerdekammer heisst. (Entscheid SBK.2023.164 vom 19.06.2023)

ga, sda