Ein Bauer aus der Gemeinde Eschenbach SG muss nicht dulden, dass der Betreiber eines Skilifts sein Land als Skipiste präpariert. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen.
Das Bundesgericht bestätigt mit seinem am Dienstag publizierten Urteil den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Dieses hatte festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, die den betroffenen Bauer dazu verpflichte, den Skibetrieb auf seinem Land zu dulden.
Unerheblich sei, dass die betroffenen Grundstücke einer sogenannten Skizone zugeteilt seien. Diese Zonenzuteilung diene lediglich dazu, Flächen für den Skisport freizuhalten. Grundeigentümer müssten allein deshalb nicht zulassen, dass ihr Land mit Pistenfahrzeugen befahren werde.
Die Sache ist nun noch nicht abgeschlossen. Der Gemeinderat von Eschenbach beschloss im April vergangenen Jahres dem Verein, der den Skilift betreibt, die Skipisten auf den Grundstücken des Bauern zu befahren und zu präparieren. Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, wurde dieser Beschluss jedoch angefochten. Somit ist er noch nicht rechtskräftig. (Urteil 5A_676/2017 vom 16.10.2017)
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