Bei Anstellungen im Bistum St. Gallen wird neben einem Strafregisterauszug auch ein Sonderprivatauszug verlangt. Darin sind verfügte Tätigkeits- oder Kontaktverbote aufgeführt.
Das Bistum St. Gallen habe vor rund zwei Jahren begonnen, neben dem Strafregisterauszug auch den Sonderprivatauszug bei Neuanstellungen routinemässig zu verlangen, teilte das Bistum am Donnerstag mit.
Das gelte nicht nur für Priester sondern für alle Mitarbeitenden in der Seelsorge: Pastoral-Assistentinnen und -Assistenten, Katechetinnen und Katecheten oder Jugendseelsorgerinnen und Jugendseelsorger.
Besserer Schutz
Die Möglichkeit für einen Sonderprivatauszug gibt es erst seit 2015. Darin sind Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote, die von einem Gericht in einem Strafurteil beschlossen wurden, aufgeführt. Vor allem Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen würden durch diese Informationen besser geschützt vor Sexualstraftaten, heisst es in der Mitteilung.
Der Strafregisterauszug enthält im Unterschied dazu Strafurteile wegen Verbrechen und Vergehen, wenn eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen wurde. Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, Vergehen, solche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.
Übertretungen werden nur eingetragen, wenn eine Busse über 5000 Franken, mehr als 180 Stunden gemeinnützige Arbeit oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt worden ist. Diese Urteile sind bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufgeführt und danach nicht mehr sichtbar.
Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland müssen die Strafregisterauszüge ihrer bisherigen Wohnsitzländer einreichen. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne bischöfliche Beauftragung sind die Kirchgemeinden vor Ort zuständig für das Einholen von Privat- oder Sonderprivatauszügen.
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