Ostschweiz Bündner Regierung reagiert beim Eigenmietwert auf Bundesgericht

ka, sda

12.10.2022 - 15:11

Die Bündner Regierung hat eine vom Bundesgericht kritisierte Bestimmung angepasst. Es geht dabei um eine Härtefallklausel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts. (Archivbild)
Die Bündner Regierung hat eine vom Bundesgericht kritisierte Bestimmung angepasst. Es geht dabei um eine Härtefallklausel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts. (Archivbild)
Keystone

Die Bündner Regierung hat die Härtefallklausel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts angepasst. Auslöser war ein Bundesgerichtsurteil, das eine ähnliche Bestimmung im Tessiner Steuergesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Betroffen sind vor allem Rentnerinnen und Rentner.

Bei der Anpassung geht es um den Eigenmietwert, der als Einkommen versteuert werden muss. Dies kann beispielsweise für Rentnerinnen und Rentner mit einem kleinen Einkommen, aber einem hohen Eigenmietwert, zu finanziellen Problemen führen.

In Graubünden gelte deshalb seit 15 Jahren eine Härtefallklausel, teilte die Standeskanzlei am Mittwoch mit. Danach dürfe der steuerbare Eigenmietwert bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600'000 Franken höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen.

Der Kanton Tessin habe die Bündner Härtefallklausel kopiert und in sein kantonales Steuergesetz aufgenommen. Vor wenigen Wochen hiess dann aber das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diese Bestimmung gut und hob die Tessiner Härtefallklausel auf.

Nicht generell gegen Klausel

Das Gericht habe sich dabei nicht generell gegen eine Härtefallklausel ausgesprochen, heisst es in der Mitteilung. Der Eigenmietwert müsse aber in jedem Einzelfall mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. Diese sei die untere Grenze, damit die Regelung noch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigentümern und Mietern vereinbar sei.

Nach einer Analyse des Bundesgerichtsurteils hat die Bündner Regierung nun entschieden, die Härtefallklausel mit einem Vorbehalt zu ergänzen. Danach muss der Eigenmietwert stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. Damit werde sowohl dem ursprünglichen politischen Willen als auch dem Tessiner Bundesgerichtsurteil Rechnung getragen. Die Änderung soll ab 2024 gelten.

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