Coronavirus – SchweizFasnachts-Umzüge gelten als Grossveranstaltungen, Messen nicht
SDA
18.9.2020 - 10:30
Ab dem 1. Oktober können Veranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern wieder stattfinden – sofern sie vom Kanton bewilligt sind. Fasnachts-Umzüge fallen in St. Gallen unter diese Regelung – Messen und Jahrmärkte hingegen nicht.
Für die Bewilligung von Grossveranstaltungen ist das kantonale Gesundheitsdepartement zuständig, wie die Staatskanzlei am Freitag mitteilte. Das Departement werde die Schutzkonzepte prüfen und beim Bewilligungsverfahren auch die epidemiologische Lage mitberücksichtigen.
Wer eine Grossveranstaltung plant, kann das Bewilligungsgesuch beim kantonalen Gesundheitsdepartement oder bei der Gemeinde einreichen. Kanton und Gemeinde sprechen sich wenn nötig untereinander ab, etwa bei der Beurteilung der örtlichen Infrastruktur und der Lenkung der Personenströme.
Fasnachts-Umzüge gelten laut Communiqué als Grossveranstaltungen und sind bewilligungspflichtig. Die Meisterschaftsspiele der nationalen Sport-Profiligen – etwa Fussball oder Eishockey – werden für die gesamte Saison bewilligt.
Widerruf möglich
Sollte sich die epidemiologische Lage wesentlich verschlechtern, könne das Gesundheitsdepartement eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen machen, heisst es. Das gelte auch, wenn die Kapazitäten des Kantons für das Contact Tracing nicht mehr genügten. Veranstalter hätten in solchen Fällen keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.
Nicht als Veranstaltungen gemäss Covid-19-Verordnung gelten Messen, Gewerbeausstellungen und Jahrmärkte, die mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbar sind. Die Personen würden sich meist geordnet durch die Verkaufsstände und Präsentationen bewegen. Auch für Messen und Jahrmärkte braucht es aber Schutzkonzepte.
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