OstschweizFragen zur Nennung der Nationalität in Polizeimeldungen
ka, sda
22.12.2022 - 15:24
Im Kanton St. Gallen wird in Polizeimeldungen die Nationalität der erwähnten Personen genannt. Diese Praxis ist nach einem Bundesgerichtsurteil je nach Rechtsgrundlage in Frage gestellt. In einem Vorstoss aus dem Kantonsrat werden Auskünfte zu den Konsequenzen für die St. Galler Kantonspolizei verlangt.
Keystone-SDA, ka, sda
22.12.2022, 15:24
SDA
Beim Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022 ging es um das Polizeigesetz des Kantons Zürich. Nach einer Abstimmung vom März 2021 gibt es darin eine neue Regelung, die verlangt, dass in Polizeimeldungen die Nationalität von Verdächtigen, Opfern und Straftätern genannt werden muss. Dagegen wurde eine Beschwerde eingereicht.
Grundsätzliche Einwände gegen die Veröffentlichung der Staatsangehörigkeit hat das Bundesgericht nicht. Es stellte aber fest, dass für die Regelung der Nennung von Verdächtigen oder Tätern die Schweizerische Strafprozessordnung massgebend sei – und nicht ein kantonales Gesetz. Demnach könnte im Zürcher Polizeigesetz nur die Publikation der Nationalität bei Unfallopfern oder bei Vermissten verlangt werden.
Trotz dieser Einschränkung sieht der Kanton Zürich keinen Grund seine Praxis zu ändern. Er beruft sich auf eine Weisung der Oberstaatsanwaltschaft an die Polizei, die verlangt, dass die Nationalität angezeigt werden muss.
Auch im Kanton St. Gallen
SP-Kantonsrätin Monika Simmler, von Beruf Strafrechtlerin und Kriminologin, reagiert in ihrem neuen Vorstoss auf das Bundesgerichtsurteil. Sie verweist auf das St. Galler Polizeigesetz, das bei der Regelung der Nennung der Staatsangehörigkeit auf Straftaten Bezug nehme. Dies reiche nicht mehr aus. Der kantonale Gesetzgeber sei «gerade nicht befugt», die Informationstätigkeit der Polizei im Fall von Straftaten zu regeln, schrieb sie.
Die Kantonsrätin will nun wissen, ob die St. Galler Kantonspolizei ihre bisherige Praxis anpassen müsse. Die Regierung soll zudem erklären, ob sie die aktuell laufende Revision des Polizeigesetzes dafür nutzen wolle, die bisherige Norm «zu streichen oder zu revidieren».
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