Bundesgericht Glarner Staatsanwältin muss in den Ausstand treten

zs, sda

20.2.2023 - 14:27

Das Bundesgericht hat ein Ausstandsgesuch eines Glarners gutgeheissen. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat ein Ausstandsgesuch eines Glarners gutgeheissen. (Archivbild)
Keystone

Eine Staatsanwältin aus dem Kanton Glarus muss bei einer Untersuchung in den Ausstand treten, in der es unter anderem um gegen sie ausgesprochene Drohungen geht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Beschuldigten gutgeheissen.

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Die Staatsanwältin führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung und Drohung sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand.

Der Mann wird beschuldigt, im Dezember 2018 einen Komplizen gefilmt zu haben, als dieser das Auto des damaligen Gemeindeschreibers zertrümmerte und ein «Manifest» verlas, in dem der «Glarner Behördenfilz und Mobbing» angeprangert wurden. Vier Personen wurden dabei namentlich genannt, darunter auch die Staatsanwältin.

Offensichtliche Befangenheit

Als der Beschuldigte im September 2022 von der Staatsanwältin angehört wurde, stellte er umgehend ein Ausstandsgesuch gegen sie. Das Obergericht des Kantons Glarus trat nicht auf das Gesuch ein. Es war der Ansicht, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden, da der Beschwerdeführer seit August 2019 gewusst habe, wer mit der Untersuchung beauftragt worden sei.

In einem am Montag veröffentlichten Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gefahr der Voreingenommenheit offensichtlich sei. Die Vorinstanz hätte deshalb auf das Gesuch eintreten und den Ausstand aussprechen müssen. Die Tatsache, dass die Staatsanwältin als einzige der bedrohten Personen keinen Strafantrag gestellt habe, ändere daran nichts. Sie könne keine Untersuchung leiten, bei der es unter anderem um Drohungen gegen sie selbst gehe.

Der Fall wird nun an die Glarner Justiz zurückverwiesen. Das Obergericht muss auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten und die Staatsanwältin in den Ausstand versetzen. (Urteil 1B_601/2022 vom 31.01.2023)