Mit dem Nachtrag zum Wasserbaugesetz sollen im Kanton St. Gallen gesetzliche Grundlagen für Rückhalteräume geschaffen werden. Zum Gesetzesentwurf gingen 32 Antworten ein. Kritik gab es zum Verfahren und zur Pflicht der Perimeter-Bildung. Die angepasste Vorlage geht nochmals in die Vernehmlassung.
Der Nachtrag zum Wasserbaugesetz entstand aufgrund der Motion «Neue Wege im Hochwasserschutz». Ziel der Motion aus dem Jahr 2014 ist es, mehr Rückhalteräume zu schaffen, die im Hochwasserfall grosse Wassermengen fassen können. Ausserdem sollen für Bauten und Anlagen sowie für die Bewirtschaftung dieser Räume Regeln getroffen und Entschädigungen im Schadenfall festgelegt werden.
Die Vernehmlassung im Sommer 2018 zeigte, dass die Notwendigkeit eines Nachtrags zum Wasserbaugesetz grundsätzlich anerkannt wird, heisst es in der Mitteilung der St. Galler Staatskanzlei vom Dienstag. In einigen Antworten wurde die neue Regelung für Rückhalteräume und der Ersatz des vereinfachten Planverfahrens durch das Baubewilligungsverfahren kritisiert.
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Die Regierung hält am neuen Verfahren fest. Anstelle des vereinfachten Planverfahrens tritt ein vereinfachtes und kein ordentliches Baubewilligungsverfahren. Damit steht ein rascheres und schlankeres Instrument zur Verfügung, um einfache bauliche Massnahmen an Gewässern zu bewilligen. Dazu gehören Leitungsquerungen oder Ufersicherungen.
In der Vernehmlassung gingen auch Anträge ein, die Pflicht zur Errichtung eines Perimeters aufzuheben. Dieser Perimeter bezeichnet die Fläche in der Nähe eines Gewässers, die bewirtschaftet werden muss und somit Kosten verursacht.
Pflicht von Perimeter-Bildung umstritten
Der nun vorliegende Gesetzesentwurf schlägt zwei Varianten vor: Beim Status quo verteilen die Gemeinden weiterhin die Kosten – nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton – auf die politische Gemeinde und die Eigentümer. Die Variante einer Kann-Formulierung gebe den Gemeinden die Möglichkeit selber zu entscheiden, ob sie für ein bestimmtes Gewässer einen Perimeter bilden möchten, heisst es im Communiqué weiter.
Mit der Umsetzung der Motion soll schliesslich auch die Abgeltungspraxis geregelt werden. Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung soll künftig bestehen, sofern bereits mit der Ausscheidung des Rückhalteraums eine Nutzungseinschränkung festgestellt wird. Ansonsten werden nur im Ereignisfall und falls tatsächlich ein Schaden entsteht finanzielle Leistungen an die betroffenen Grundeigentümer entrichtet.
Die Vernehmlassung dauert bis am 12. Februar 2020.
Zurück zur Startseite