Prozess Obergericht bestätigt unbedingte Freiheitsstrafe für Sexualtäter

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24.10.2022 - 12:07

Das Thurgauer Obergericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen einen einschlägig vorbestraften Sexualtäter bestätigt. (Archivbild)
Das Thurgauer Obergericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen einen einschlägig vorbestraften Sexualtäter bestätigt. (Archivbild)
Keystone

Das Thurgauer Obergericht hat eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gegen einen einschlägig vorbestraften Sexualtäter bestätigt. Dem Mann werden sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Pornografie vorgeworfen.

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Zusätzlich zur Freiheitsstrafe erhält der Verurteilte eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 50 Franken, wie das Obergericht am Montag mitteilte. Der Fall wurde zum Schutz der Opfer unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Die Opfer aus dem familiären Umfeld des Täters waren zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und 13 Jahre alt.

Der Angeklagte war vor zehn Jahren bereits wegen sexueller Handlungen mit einem anderen Kind und Pornographie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im aktuellen Strafverfahren waren Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte teils vor und teils nach dieser ersten Verurteilung begangen hatte.

Angeklagter forderte bedingte Strafe

Der Angeklagte forderte vor Obergericht neben Freisprüchen erfolglos eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zwar würdigte das Obergericht strafmindernd, dass der Angeklagte die Übergriffe jeweils von Beginn weg vollumfänglich eingestanden hatte und freiwillig eine Therapie besucht.

«Angesichts des mittelschweren bis erheblichen Verschuldens hielt das Obergericht aber eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für schuldangemessen», schreibt das Gericht. Wegen des Schlechterstellungsverbots blieb es bei der vom Bezirksgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

Kein Strafaufschub für Therapie

Den Antrag des Angeklagten, eine ambulante Therapie mit gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen, wiesen beide Instanzen ab. Ein Aufschub des Strafvollzugs würde zu einer mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Privilegierung des Angeklagten führen, heisst es.

Dabei falle auch ins Gewicht, dass der Verurteilte «eine eher längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe und seine Persönlichkeitsstörung, wenn überhaupt, nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit führte». Die ambulante Therapie könne auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden.

Abgewiesen wurde auch ein Antrag des Angeklagten, die von der Vorinstanz gesprochenen Schmerzensgelder für die Opfer zu reduzieren. Damit bleibt es bei Genugtuungen von 10'000 bis 20'000 Franken pro Opfer. Zudem muss der Verurteilte den Opfern Schadenersatz zahlen – etwa für Therapie- und Arztkosten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.