Grosser Rat TG Richtplanänderung – Thurgau schränkt das Bauen in Weilern ein

ny, sda

14.9.2022 - 12:07

Der Thurgau zont rund die Hälfte seiner 300 Weiler um, wodurch das Bauen eingeschränkt wird. Der Grosse Rat hat dazu eine Richtplanänderung genehmigt. (Symbolbild)
Der Thurgau zont rund die Hälfte seiner 300 Weiler um, wodurch das Bauen eingeschränkt wird. Der Grosse Rat hat dazu eine Richtplanänderung genehmigt. (Symbolbild)
Keystone

Von den rund 300 Weilern im Kanton Thurgau werden etwa die Hälfte umgezont. Der Grosse Rat hat am Mittwoch die von der Regierung erlassene Richtplanänderung «Kleinsiedlungen» genehmigt. Das Bauen in den Weilern wird dadurch in Zukunft eingeschränkt.

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Von den historisch gewachsenen Weilern im ganzen Kantonsgebiet liegen heute viele in Bauzonen – sogenannten Weiler- oder Dorfzonen. Dies widerspricht nach Ansicht des Bundes dem Bundesrecht. Eine Überprüfung durch den Kanton ergab, dass ein Teil der 300 Weiler im Thurgau in eine Nichtbauzone umgezont werden müssen.

In Frage kommen Landwirtschafts-, Landschaftsschutz- oder Erhaltungszonen. Damit ein Weiler in die Erhaltungszone eingeteilt werden darf, braucht es eine geschlossene Häusergruppe mit mindestens fünf Wohnhäusern, eine ausreichende Erschliessung und einen kulturgeschichtlich begründeten Siedlungsansatz.

Die geforderte Umzonung von Weilern stiess bei vielen Thurgauer Gemeinden auf Unverständnis und Widerstand. Dies zeigte sich auch in der Diskussion im Rat: Mit einem Federstrich würden 140 Kleinsiedlungen aus dem Baugebiet genommen, dies sei eine «faktische Enteignung», kritisierte ein SVP-Sprecher.

Widerstand der Gemeinden

Auch eine GLP-Vertreterin bemängelte, die Anliegen der Gemeinden seien kaum ernst genommen worden. Es brauche Spielraum für eine moderate Entwicklung der Weiler. Der Rat hiess die Richtplanänderung aber klar mit 89 zu 17 Stimmen gut.

Verbunden mit der Richtplanänderung ist eine Anpassung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz. Zudem erlässt der Kanton ein neues Gesetz, das die Möglichkeit schafft, Besitzer von Liegenschaften in Weilern in Härtefällen für Wertverluste zu entschädigen. Das Gesetz war im Grossen Rat unbestritten.