Das Bundesgericht hat einen Streit zwischen der Stadt St. Gallen und der Kantonsregierung entschieden. Eine Beschwerde der Stadt gegen die vom Kanton verfügten Schulgelder für Talentschulen wurde abgewiesen. Der Kanton kritisiert, die Stadt habe nicht zulässige Elternbeiträge verlangt.
Bis im Sommer 2018 gab es im Kanton St. Gallen keine Regelungen für die Schulgelder, die für die Talentschulen in der Oberstufe verlangt werden können. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen sportlichen, musikalischen oder gestalterischen Fähigkeiten gefördert. Das entsprechende Angebot der Stadt St. Gallen wird auch von Jugendlichen aus anderen Gemeinden besucht.
Weil keine Vorgaben existierten, habe die Stadt St. Gallen beschlossen, für alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler ein einheitliches Schulgeld auf der Basis der Vollkosten zu verlangen, heisst es in einer Mitteilung der Stadt St. Gallen vom Mittwoch. Kurz darauf erliess dann aber die Kantonsregierung eine Verordnung und legte darin das für die Schulgemeinde zu tragende Schulgeld für Talentschülerinnen und Talentschüler fest.
Differenz aus städtische Steuergeldern
Aus Sicht der Stadt entstand damit eine Ungleichbehandlung. Der Betrag, der von auswärtigen Gemeinden für den Unterricht in einer städtischen Talentschule bezahlt werden muss, liege tiefer als derjenige für das normale Schulangebot. Für einen Talentschüler in der Sparte Sport seien es 11'000 Franken, für einen Jugendlichen, der die gleiche Klasse ohne Talentschulstatus besuche, könnten 21'500 Franken verrechnet werden.
Die Stadt habe es nicht hinnehmen wollen, dass die fehlenden 10'500 Franken den städtischen Steuerzahlenden belastet würden, heisst es in der Mitteilung. Daher sei eine gerichtliche Klärung angestrebt worden. Die Beschwerde wurde nun aber vom Bundesgericht abgewiesen.
Unzulässige Elternbeiträge verlangt
Der Kanton hat am Mittwoch zum Fall ebenfalls ein Communiqué verschickt – mit Kritik an der Stadt: Darin heisst es, das Bundesgericht halte in seinem Urteil fest, dass die Regierung gestützt auf eine Spezialnorm des Volksschulgesetzes zuständig sei, das zu entrichtende Schulgeld für den Talentschulbesuch festzulegen. Die kommunalen Schulträger verfügten in diesem Bereich über keine Autonomie. Es gebe für sie keinen Spielraum, darüber hinaus weitergehende Beiträge für den Besuch der Talentschulen zu verlangen.
Die Stadt St. Gallen habe aber den Schulgemeinden Rechnungen gestellt, die von der kantonalen Vorgabe abwichen, schreibt der Kanton. Damit sei Unsicherheit ausgelöst worden. Zudem habe die Stadt von den Eltern der Talentschüler einen Beitrag an den Unterricht eingefordert.
Das Bundesgericht habe nun klargestellt, dass dies nicht zulässig sei. Von den Eltern könne mit Blick auf die verfassungsmässig garantierte Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts kein Beitrag an die Unterrichtskosten verlangt werden. Die Gemeinden seien über die nunmehr geklärte Rechtslage informiert worden, schreibt der Kanton.
Von der Stadt heisst es, man wolle in den nächsten Wochen analysieren, wie auf das Urteil reagiert werde. Eine Aufnahmepflicht für auswärtige Talente bestehe nicht. Solange die Klärung nicht abgeschlossen sei, werde die Stadt «keine neuen auswärtigen Talente an ihre Talentschulen aufnehmen», steht im Communiqué der Stadt St. Gallen.
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