Bundesgericht Thurgauer Obergericht muss Fall nochmals beurteilen

ka, sda

11.11.2020 - 12:06

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Thurgauer Obergerichts teilweise gutgeheissen.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Thurgauer Obergerichts teilweise gutgeheissen.
sda

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Angestellten eines Tankstellenshops gegen ein Urteil des Thurgauer Obergerichts teilweise gutgeheissen. Dem Mann war nach einer Aktion der Gewerkschaft Unia unter anderem üble Nachrede vorgeworfen worden.

Im September 2015 hatte der Angestellte eines Tankstellenshops bei einer Protestaktion der Gewerkschaft Unia gegenüber verschiedenen Medien Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber geäussert. Es sprach dabei von Schikane, psychischem Terror, von Zuständen wie in Nordkorea. Einmal habe er seinen Lohn fünf Tage lang nicht erhalten, nur weil er einen Telefonanruf vergessen habe.

Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn wegen übler Nachrede sowie wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse von 1200 Franken. Dagegen wehrte sich der Angestellte. Doch sowohl das zuständige Bezirksgericht als auch das Obergericht bestätigten die Schuldsprüche, reduzierten die bedingte Strafe aber auf 70 Tagessätze und die Busse auf 800 Franken.

Zurück ans Obergericht

Der Entscheid des Obergerichts wurde vor Bundesgericht angefochten. Unter anderem argumentierte der Anwalt des Angestellten, es lägen keine gültigen Strafanträge vor, weil dazu die Ermächtigung fehle. Er stellte fest, dass für mehrere der Aussagen der Wahrheitsbeweis erbracht worden sei. Weiter bestritt er das Vergehen gegen das UWG. Die Protestaktion der Gewerkschaft habe die Wettbewerbsverhältnisse nicht betroffen und stehe unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Das Bundesgericht stellte fest, die Erwägungen des Obergerichts zum Anwendungsbereich des UWG genügten den Begründungsanforderungen nicht. Da es dem Bundesgericht nicht zustehe, sich an Stelle der Vorinstanz zu setzen und deren Aufgabe nachzukommen, werde diese sich mit den für das UWG massgebenden Umständen befassen und ihre rechtliche Überlegungen dazu ausführen müssen.

Die Rügen des Beschwerdeführers hätten sich «teilweise als begründet» erwiesen, fasste das Bundesgericht seinen Entscheid zusammen. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und an das Obergericht zurückzuweisen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen.

(Urteil 6B_1423/2019 vom 26. Oktober)

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