Das Kantonsgericht St.Gallen muss beurteilen, ob ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann verwahrt wird. Der Beschuldigte hatte Antrag auf bedingte Entlassung gestellt, fand damit aber beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement kein Gehör.
Dem 33-jährigen Staatsangehörigen von Montenegro wird vorgeworfen, eine ehemalige Schulkollegin in seinem Auto vergewaltigt zu haben. Später soll er mit einer Prostituierten in Zürich gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben. Daneben wurden dem Mann noch verschiedene kleinere Delikte vorgeworfen.
Das Kreisgericht Wil verurteilte ihn deswegen Ende 2012 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe. Diese wollte der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte, der damals alle Straftaten bestritt, nicht akzeptieren. Er zog das Urteil ans Kantonsgericht weiter. Dieses erhöhte die Freiheitsstrafe um zwei Monate und ordnete zusätzlich eine stationäre Massnahme an.
Vor rund einem Jahr stellte der Mann Antrag auf bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, der mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen abgelehnt wurde. Stattdessen hob das Departement die Massnahme auf und überwies die Sache an die Strafkammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag auf Verwahrung des Verurteilten.
Verwahrung oder Abschiebung
An der Gerichtsverhandlung vom Montag ging es darum, ob der Mann nach Artikel 64 ordentlich verwahrt werden muss oder nach einer Entlassung aus dem Vollzug in seine Heimat abgeschoben wird. Er entschuldige sich gegenüber dem Gerichtspräsidenten für sein Fehlverhalten. Er werde nie wieder eine Straftat begehen. Das einzige, was er wolle, sei eine Chance, um sein Leben in Freiheit zu führen.
Das Kantonsgericht St.Gallen holte vor der Verhandlung ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein. Darin wird dem Mann eine schwere psychische Krankheit und betreffend der Vergewaltigungen eine deutliche Rückfallgefahr diagnostiziert. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte. Nach der Entlassung werde er in Montenegro leben, wo er Unterstützung von Verwandten bekomme. Dort wolle er eine Therapie besuchen, um nie wieder in die Situation einer Straftat zu kommen.
Der Staatsanwalt plädierte für die Verwahrung. Beim Beschuldigten bestehe hohe Rückfallgefahr. Deshalb müsse von einer erheblichen Gefahr für Dritte ausgegangen werden. Fünf Fachleute hätten von mehrheitlich erfolglosen Therapieversuchen gesprochen. Der Mann habe die Chance der stationären Massnahme nicht nutzen wollen oder aufgrund seiner Krankheit nicht nutzen können.
Kritik am Gutachten
Der Verteidiger kritisierte die schematische Beurteilung in psychiatrischen Gutachten. Deshalb dürfe sich das Gericht beim Entscheid für oder gegen eine Verwahrung nicht unreflektiert auf ein Gutachten abstützen. Viel wichtiger sei die juristische Dimension. Im Falle seines Mandanten sei eine Verwahrung unangemessen.
Er zeige heute Einsicht in sein Fehlverhalten. Nach seiner Entlassung werde er in die Heimat abgeschoben. Dort stünden die Chancen gut, dass er sich dank der Unterstützung seiner Verwandten wieder in die Gesellschaft eingliedern könne. Der Entscheid des Kantonsgerichts St.Gallen steht noch aus.
Zurück zur Startseite