Das Bundesstrafgericht hat ein Ausstandsgesuch des Dignitas-Gründers Ludwig A. Minelli gegen das gesamte Zürcher Obergericht abgewiesen. Minelli ist der Ansicht, dass kein Schweizer Gericht ihm ein faires Verfahren garantieren könne. Er wird beschuldigt, die heutige CVP-Regierungsrätin Silvia Steiner verleumdet zu haben.
Der Berufungsprozess gegen Minelli war auf den 12. November vergangenen Jahres angesetzt. Zu einem Urteil kam es jedoch nicht, weil der Dignitas-Gründer das Ausstandsbegehren stellte.
Er begründete es damit, dass die Forderung von SVP-Vertretern, einen ihrer Bundesrichter nicht mehr wiederzuwählen, die fehlende Unabhängigkeit von Richtern aufzeige. Im Juli 2019 hatten sich SVP-Exponenten gegen den Bundesrichter Yves Donzallaz eingeschossen, weil sich dieser für die Lieferung von UBS-Kundendaten an Frankreich ausgesprochen hatte.
Weil Minellis Verfahren im Zusammenhang mit den Zürcher Regierungsratswahlen 2015 steht, fürchtet er um die Unabhängigkeit der Oberrichter. Dies geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor.
Minelli hatte bereits vor dem Berufungsprozess vom November ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts gestellt. Dieses lehnte das Bundesstrafgericht im Oktober 2018 ab.
Im zweiten Begehren zog er nicht nur die Unabhängigkeit des Zürcher Obergerichts infrage, sondern auch jene der Beschwerdekammer. Diese hat nun festgehalten, dass Ausstandsgesuche alleine aufgrund der Parteizugehörigkeit eines Richters oder einer Richterin nicht zulässig seien.
Ebenso wenig könne sich ein solches Gesuch gegen eine Justizbehörde als Ganzes richten. Vielmehr müsse es sich auf einzelne Mitglieder beziehen. Gründe für eine mögliche Befangenheit der jeweiligen Mitglieder des Obergerichts habe Minelli nicht aufgezeigt, weshalb das Bundesstrafgericht sein Begehren abgewiesen hat.
Was das Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdekammer betrifft, so ist sie darauf nicht eingetreten. Die Berufung auf das Wahl- und Wiederwahlsystem der Richter des Bundesstrafgerichts begründe keinen Zweifel an deren Unabhängigkeit, schreibt die Kammer.
(Beschluss BB.2019.270 vom 19.11.2019)
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