BundesgerichtBundesgericht geht beim Autoleasing von informierten Kunden aus
SDA
17.7.2019 - 12:01
Ein verlockender Leasing-Zins auf einer Plakatwerbung mit nicht lesbarem Kleingedruckten zu den Vertrags-Konditionen verstösst nicht gegen die Preisbekanntgabeverordnung. Das Bundesgericht hat den Freispruch für einen Marketingleiter bestätigt.
Auf einem Plakat warb eine Autofirma am Bahnhof Giesshübel in Zürich mit einem Leasingangebot von 0,9 Prozent. Die Details zur Monatsrate, Laufzeit, Anzahl der Raten, zum Barzahlungspreis und zu weiteren Angaben waren wegen der kleinen Schrift und der Geleise zwischen Betrachter und Plakat nicht lesbar.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Angestellten der Autofirma deshalb im Februar 2018 wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Busse von 300 Franken.
Der Betroffene ging in Berufung, und das Zürcher Obergericht sprach den Mann frei. Es hielt fest, dass es sich beim beworbenen Zinssatz von 0,9 Prozent nicht um einen Preis, sondern lediglich um einen der Faktoren für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises handle. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft und die in diesem Fall ebenfalls beschwerdeberechtigte Bundesanwaltschaft zogen die Sache vors Bundesgericht – allerdings ohne Erfolg. Das höchste Schweizer Gericht stützt das Zürcher Obergericht. Es hält fest, dass der Zinssatz für die Beurteilung eines Angebots bedeutsam sein könne.
Es handle sich dabei nicht um einen Preis, mit welchem sich das Angebot mit anderen vergleichen lasse. Der Konsument wisse, dass die Preisbildung bei einem Leasinggeschäft auch von anderen Faktoren abhänge. (Urteil 6B_1284/2018 vom 27.06.2019)
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