Urteil Die Entlassung eines Sterilisationsassistenten erfolgte sauber

olgr, sda

26.10.2021 - 12:45

In einem Operationssaal muss alles blitzblank sein: Die Entlassung eines Sterilisationsassistenten, der unsauber gearbeitet haben soll, war laut Verwaltungsgericht deshalb zulässig. (Symbolbild)
In einem Operationssaal muss alles blitzblank sein: Die Entlassung eines Sterilisationsassistenten, der unsauber gearbeitet haben soll, war laut Verwaltungsgericht deshalb zulässig. (Symbolbild)
Keystone

Noch während der dreimonatigen Probezeit hat sich das Universitätsspital Zürich von einem Sterilisationsassistenten getrennt: Er hatte unsauber gearbeitet – das Verwaltungsgericht stützt die ausgesprochene Kündigung.

26.10.2021 - 12:45

Am 1. Januar 2020 hatte der Mann seine Tätigkeit am Unispital aufgenommen. Während der Probezeit sei es dem Sterilisationsassistenten aber nicht gelungen, die Fehlerquote «auf ein akzeptables Niveau» zu bringen, hielt die Spitaldirektion am 23. März fest – und löste das Anstellungsverhältnis bereits wieder auf.

Aus den Operationssälen sei wiederholt die Rückmeldung gekommen, dass die vom Mann gereinigten Instrumente noch schmutzig oder falsch montiert seien oder dass Instrumente fehlen würden, heisst es im Urteil. 20 Meldungen waren es demnach beim Assistenten, nur vier beziehungsweise eine bei zwei anderen Mitarbeitenden, die gleichzeitig gestartet waren.

Probezeit dient dem Kennenlernen

Für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses lag damit ein hinreichender Grund vor, wie das Verwaltungsgericht festhält. Es schreibt von einer «deutlich zu hohen Fehlerquote» und «zu wenigen Fortschritten während der Probezeit».

Zudem weist es darauf hin, dass in der Probezeit für eine Auflösung «ohnehin geringere Anforderungen an den sachlichen Grund gelten». Die Probezeit soll beiden Seiten die Möglichkeit bieten, sich «möglichst zwanglos kennenzulernen». Dass das Arbeitsverhältnis langfristig Bestand haben werde, darauf könne keine Seite vertrauen.

Eine Kündigung sei in der Probezeit bereits zulässig, «wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann.»

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde des früheren Sterilisationsassistenten deshalb ab. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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