Strafvollzug Gemeinnützige Arbeit laut Gericht nur bei Arbeitsfähigkeit möglich

olgr, sda

16.2.2022 - 12:32

Statt seine Bussen zu bezahlen, hat ein Verurteilter gemeinnützige Arbeit leisten wollen. Gesundheitlich bedingt hat er aber nicht oft "eingestempelt". Nun muss er die Bussen doch bezahlen. (Symbolbild)
Statt seine Bussen zu bezahlen, hat ein Verurteilter gemeinnützige Arbeit leisten wollen. Gesundheitlich bedingt hat er aber nicht oft "eingestempelt". Nun muss er die Bussen doch bezahlen. (Symbolbild)
Keystone

Statt seine Bussen und Geldstrafen zu bezahlen, hat ein mehrfach Verurteilter gemeinnützige Arbeit leisten wollen: Weil er gesundheitlich bedingt gar nicht in der Lage dazu ist, stellt das zuständige Amt nun zurecht wieder Rechnungen, hält das Zürcher Verwaltungsgericht fest.

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Der Mann hatte mit dem Amt für Justiz und Wiedereingliederung vereinbart, dass er seine diversen Bussen und Geldstrafen im Rahmen von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgelten könne. Während des Vollzugs kamen weitere Verurteilungen dazu. Die Zahl der Arbeitsstunden erhöhte sich auf insgesamt 536.

Auf viele Einsatzstunden kam der Mann dann aber nicht. Er war von Beginn an wiederholt über mehrere Wochen nicht in der Lage, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ein Zeugnis des Zentrums für Abhängigkeitskrankheiten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich attestierte ihm vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Auf den Willen kommt es nicht an

Das Amt änderte daraufhin die Vollzugsart; anstelle von gemeinnütziger Arbeit soll der Verurteilte seine Bussen und Geldstrafen nun doch wieder bezahlen. Er wolle doch arbeiten, hielt dem der Mann in einer Beschwerde entgegen.

Auf seinen Willen kommt es aber nicht an: Im ersten Jahr habe er lediglich 44,25 Stunden gearbeitet, heisst es im noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts. 491,75 Stunden seien damit noch offen gewesen. «Aufgrund seines Zustands, welcher zu vielen Fehlzeiten führte, und der anzudauern scheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern er die noch zu leistenden Stunden innert der Zweijahresfrist zu leisten vermag.»

Der Mann hatte zudem geltend gemacht, dass er sich einem erneuten Vollzug nicht gewachsen fühle. Bei einem letzten Gefängnisaufenthalt sei er durch einen Mithäftling bedroht worden. Auch sein Gesundheitszustand dürfte sich hinter Gittern verschlechtern.

Dass die gemeinnützige Arbeit beendet werde, habe nur zur Folge, dass der Mann die ihm auferlegten Bussen und Geldstrafen zu bezahlen habe, hält dem das Gericht entgegen. Nur wenn er diese Forderungen nicht erfülle, stünde allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an. Erst dann würde sich die Frage stellen, ob dem Mann ein Gefängnisaufenthalt zuzumuten sei.