Kommunale Wahlen Gericht hebt Wahl der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach auf

olgr, sda

20.4.2022 - 13:35

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hebt eine stille Wahl von sechs Mitgliedern der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach auf - der Dübendorfer Stadtrat war für die Wahl gar nicht zuständig. (Symbolbild)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hebt eine stille Wahl von sechs Mitgliedern der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach auf - der Dübendorfer Stadtrat war für die Wahl gar nicht zuständig. (Symbolbild)
Keystone

Der Stadtrat von Dübendorf hat im Dezember 2021 sechs Mitglieder der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach im stillen Verfahren als gewählt erklärt. Dazu sei er aber gar nicht befugt gewesen, hält das Verwaltungsgericht fest. Es hebt die stille Wahl damit wieder auf.

Keystone-SDA, olgr, sda

Grundsätzlich könnten Schulgemeinden zwar die Aufgaben der Wahlleitung an politische Gemeinden übertragen – allerdings brauche es dazu eine entsprechende Delegation, schreibt das Verwaltungsgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil.

Da eine solche im Dübendorfer Fall fehlt, hat es die Beschwerde eines Stimmbürgers gutgeheissen. Der Stadtrat hingegen hatte sich auf ein Schreiben der Oberstufenschule vom 2. September 2005 abgestützt. Gemäss diesem habe das «Büro der Oberstufenschule» beschlossen, die Wahlleitung dem Wahlbüro der Stadt zu übergeben.

Die Zusammensetzung dieses Schul-Büros bleibe aber unklar, hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest. «Jedenfalls handelt es sich nicht um einen Beschluss der Gesamtbehörde.» Dass die Sekundarschulpflege den Beschluss des Büros später zur Kenntnis genommen habe, reiche nicht aus.

Keine stillen Wahlen für Ernerungswahlen

Die Beschwerde hätte das Gericht auch aus einem anderen Grund gutgeheissen: Die frühere Gemeindeordnung habe stille Wahlverfahren nur bei Ersatzwahlen während einer laufenden Amtsdauer erlaubt, nicht aber bei Erneuerungswahlen zu Beginn einer Legislatur.

Erst mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung am 1. Januar 2022 sei die stille Wahl auch bei Erneuerungswahlen zulässig. Diese neuen Bestimmungen hätten für den Entscheid des Stadtrates im Dezember 2021 aber noch keine Vorwirkung entfalten können.

Bei einer stillen Wahl gelten Kandidierende automatisch und ohne Urnengang als gewählt, weil nicht mehr Interessenten als Sitze in einem Gremium vorhanden sind.

Dübendorf gelangt ans Bundesgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Dübendorfer Stadtrat wird es in Absprache mit der Sekundarschulpflege vor das Bundesgericht ziehen, wie dieser am Mittwoch auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mitteilte.

Gemäss kantonalem Gesetz über die politischen Rechte müsste sich die Schulbehörde bis 1. Juli konstituieren. Ob dieser Termin angesichts des juristischen Verfahrens eingehalten werden kann, ist unklar.

Für den Fall, dass das Bundesgericht bis dahin noch nicht entschieden hat oder es das Urteil des Verwaltungsgerichts stützt, laufen «aktuell Abklärung bezüglich dem korrekten Vorgehen», hält der Stadtrat fest. Dies mit dem Ziel, dass die Funktionsfähigkeit der Sekundarschulpflege jederzeit gewährleistet bleibe.