Urteil Keine Tierschutz-Auflagen: Frau darf gehbehinderte Katze halten

olgr, sda

13.10.2021 - 12:02

Nur weil eine Katze gehbehindert ist, muss sie nicht eingesperrt werden: Die Gefahr eines Unfalls besteht auch für gesunde Tiere, hält das Verwaltungsgericht fest. (Symbolbild)
Nur weil eine Katze gehbehindert ist, muss sie nicht eingesperrt werden: Die Gefahr eines Unfalls besteht auch für gesunde Tiere, hält das Verwaltungsgericht fest. (Symbolbild)
Keystone

Nur weil eine Katze gehbehindert ist, darf das kantonale Veterinäramt der Halterin keine präventiven Auflagen machen: Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Tierliebhaberin gutgeheissen.

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Die im Januar 2011 geborene Katze ist seit Februar 2019 an den Hinterbeinen gelähmt. In einer Nacht im September 2019 büxte sie aus – und wurde vom Tierrettungsdienst aufgegriffen und ins Zürcher Tierspital gebracht.

Das brachte das Veterinäramt auf den Plan: Es ordnete an, dass die Halterin ihre Katze mindestens alle zwei Monate neurologisch untersuchen lassen müsse. Zudem wurde sie verpflichtet, ihren Garten aus- und einbruchssicher umzugestalten. So sollte das Tier, das sich gemäss ihrer Besitzerin mit Hilfe der Vorderbeine «erstaunlich rasch» bewegt, vor Unfällen ausserhalb und Angriffen innerhalb des Gartens geschützt werden.

Katze gehbehindert – nicht vernachlässigt

Der Frau könne nicht vorgeworfen werden, dass sie gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen habe, hält das Verwaltungsgericht nun aber fest: Selbst wenn die Katze wegen ihrer Gehbehinderung als «ungesunde Katze» betrachtet werden müsste, sei sie von der Halterin nicht vernachlässigt worden. Sie habe das Tier seinem Zustand entsprechend gehalten und schon zuvor regelmässig untersuchen lassen.

«Damit fehlte es an der gesetzlichen Grundlage zum Erlass von tierschutzrechtlichen Massnahmen», heisst es im rechtskräftigen Urteil. Das Gericht hat alleine deshalb alle Auflagen aufgehoben.

Aussagen, ob die Auflagen überhaupt verhältnismässig gewesen wären, erübrigen sich deshalb. Das Gericht merkt bezüglich der ursprünglich geforderten Einzäunung des Gartens aber dennoch an, dass diese in einem Spannungsfeld zu Tierschutz-Empfehlungen gestanden hätten.

So seien Katzen – sofern möglich – grundsätzlich Freilauf und Rückzugsmöglichkeiten zu ermöglichen. Unbestritten sei zwar, dass die Beweglichkeit der an den Hinterbeinen gelähmten Katze im Vergleich zu anderen Katzen eingeschränkt sei, hält das Gericht fest. Aber: «Das Risiko, bei einem Verkehrsunfall verletzt zu werden oder das Leben zu verlieren, besteht für alle Freigänger, namentlich verstärkt auch bei alten oder gehörlosen Katzen.»