Urteil Kündigung trotz Krankheit: Arztzeugnis überzeugt Gericht nicht

olgr, sda

19.8.2021 - 09:20

Ein Arztzeugnis reicht nicht immer als Beweis aus: Das Zürcher Verwaltungsgericht hält eine Kündigung trotz behaupteter Krankheit für rechtens. (Symbolbild)
Ein Arztzeugnis reicht nicht immer als Beweis aus: Das Zürcher Verwaltungsgericht hält eine Kündigung trotz behaupteter Krankheit für rechtens. (Symbolbild)
Keystone

Eine Kündigung während einer Krankheit kann nichtig sein – doch ein Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Entlassung rückwirkend erklärt, weckt gewisse Zweifel: Das Verwaltungsgericht hält eine von einer Gemeinde ausgesprochene Kündigung für rechtens.

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Am 30. März 2020 wurde der rund 60-Jährige, der zwei Jahre für eine Gemeinde als Hausmeister gearbeitet hatte, per sofort freigestellt. Zwei Tage darauf reichte der Entlassene ein Arztzeugnis ein, wonach er ab dem 20. Februar bis 9. April vollständig arbeitsunfähig sei.

Die Kündigung sei ungültig, machte der Mann daraufhin geltend. Da sein Arbeitsvertrag damit weiterlaufe, forderte er, dass ihm die Löhne der vergangenen Monate nachträglich ausgerichtet werden und er weiterhin als angestellt gilt.

Drei Spitalaufenthalte bedeuten nichts

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt grundsätzlich, dass ein Arbeitsverhältnis für eine gewisse Zeit nicht gekündigt werden kann, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Vorliegend greift diese Sperrfrist aber nicht: Denn das eingereichte Arztzeugnis reicht gemäss Verwaltungsgericht nicht als Beweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit aus.

Der Mann musste im Februar und März 2020 zwar dreimal aus verschiedenen Gründen hospitalisiert werden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass er Ende März noch krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, hält das Gericht fest.

«Ereignisbezogene Zeugnisse»

Dass das Arztzeugnis erst zwei Tage nach der Kündigung rückwirkend erstellt wurde, erwecke bereits Zweifel, ob vorbehaltlos auf dieses abgestellt werden könne, heisst es im Urteil. Zudem habe der Mann zwischen seinen Spitalaufenthalten gearbeitet und gegenüber Arbeitskollegen auch angegeben, dass er wieder einsatzfähig sei.

Der Arzt des Hausmeisters habe im Weiteren bereits früher «Zeugnisse offenbar ereignisbezogen ausgestellt», hält das Gericht weiter fest. So hätte der Mann im März 2020 angeordnete Ferien nehmen müssen – gerade für diese Woche habe er dann aber ein Arztzeugnis eingereicht, in den Tagen davor und danach habe er gearbeitet.

Die Kündigung sei damit nicht nichtig, hält der Verwaltungsgericht fest und weist die Beschwerde des Mannes ab. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.