Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) spielt für die Beurteilung einer allfälligen Landesverweisung jenes Deutschen keine Rolle, der sich im Februar 2017 beim Angriff auf einen Mann beteiligte. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Sache ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen.
Der heute 28-Jährige war ursprünglich mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Er absolvierte in der Schweiz eine Vorlehre. Nach Ende des zweiten Jahres brach er seine Lehrausbildung ab.
Seit 2012 verfügte er in der Schweiz über keine Arbeitsbewilligung, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Zur Familie hatte er nur noch losen Kontakt. Einen festen Wohnsitz hatte er in der Schweiz auch nicht mehr.
Das Bundesgericht hält fest, das FZA berechtige nur unter zwei Bedingungen zu einem Aufenthalt in der Schweiz. Vorausgesetzt werde ein rechtmässiger Aufenthalt und ein rechtskonformes Verhalten. Beides sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Demnach komme das FZA bei der Beurteilung einer Ausweisung keine Bedeutung zu.
Das Zürcher Obergericht muss nun nochmals prüfen, ob die Bedingungen für eine obligatorische Landesverweisung gegeben sind. Der Mann hatte vor dem Angriff, der gemäss Strafgesetzbuch zu einer Landesverweisung führt, zwei weitere Straftaten begangen.
Für den Angriff verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den jungen Mann mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Er ordnete zudem die Landesverweisung an. Letztere hob das Obergericht im August vergangenen Jahres wieder auf. (Urteil 6B_1152/2017 vom 28.11.2018)
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